Die Klägerin wendet sich zu Recht dagegen, dass das LG bei der Kostenfestsetzung die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag angemeldete Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Diese Gebühr ist zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den im Verfahren geschlossenen Prozessvergleich entstanden und nach der von den Parteien getroffenen Kostenregelung von der Beklagten zu erstatten. Danach hat die Beklagte auch die Kosten des Vergleichs zu tragen.

Eine Aufhebung der Kosten des gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO kommt entgegen der Annahme des LG nicht in Betracht, denn die im Vergleich getroffene Kostenregelung, nach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, erfasst auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr, weshalb diese im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen war. Zwar unterscheidet das Gesetz in § 98 ZPO zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn 13 [= AGS 2009, 95]; NJW 2011, 1680, Rn 13 [= AGS 2011, 257]). Den Parteien ist es aber nach § 98 S. 1 ZPO unbenommen, die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einzubeziehen. In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten nicht besonders angesprochen werden. Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen (BGH NJW 2009, 519, Rn 14). Das kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig angenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (BGH, a.a.O., Rn 15). Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschl. v. 19.8.2010 – 4 W 208/10; Beschl. v. 19.1.2011 – 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599 [= AGS 2007, 261]; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn 322; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 21 "Prozessvergleich" lit. e).

So liegt der Fall hier. Die Parteien haben in einem Prozessvergleich nicht dem Gericht die Entscheidung über die Kosten überlassen, sondern auch eine Einigung zur Kostentragungspflicht erzielt. Dabei haben sie für die Kosten des Vergleichs keine abweichende Kostenregelung getroffen, wie dies für den Fall, dass die Vergleichskosten nicht der sonstigen Vereinbarung über die Kostenverteilung unterfallen sollen, üblicherweise geschieht. Der Wille der Parteien, die Kosten des Vergleichs der Kostenregelung des Rechtsstreits folgen zu lassen, kommt mithin vorliegend in der Form zum Ausdruck, in welcher die Parteien den Rechtsstreit beendet haben. Dass die Parteien außerhalb dessen zu den Vergleichskosten eine abweichende Regelung vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

AGS 12/2014, S. 587 - 588

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