Im Ausgangsverfahren vor dem SG machten die dortigen fünf Kläger die Erstattung notwendiger Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung in mehreren Widerspruchsverfahren (bei notwendiger Hinzuziehung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren) geltend: Der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis hatte über drei Widersprüche der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger des Ausgangsverfahrens, die allesamt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betrafen, einheitlich durch Widerspruchsbescheid entschieden und dabei eine Kostenübernahme abgelehnt.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin für die Kläger im Ausgangsverfahren Klage und begründete diese, wobei die inhaltlichen Ausführungen rund zwei Seiten einnahmen; später duplizierte er kurz auf die Klageerwiderung. Schließlich reagierte er noch auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag und unterbreitete für die Kläger ein etwas abgewandeltes Vergleichsangebot, das der Beklagte annahm. Nach diesem durch das SG festgestellten Vergleich hatte der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Klägern jeweils ein Fünftel der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowohl in den drei Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren selbst zu erstatten.
Bereits im Verlauf des Ausgangsverfahrens hatte das SG den Klägern ab dem Tag der Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt. Der Beschwerdeführer hatte danach gegenüber der Staatskasse einen Kostenvorschuss geltend gemacht, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle antragsgemäß i.H.v. 468,86 EUR festgesetzt hatte.
Nach Abschluss des Ausgangsverfahrens hat der Beschwerdeführer die endgültige Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu vergütenden Gebühren und Auslagen beantragt, und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV |
170,00 EUR |
Mehrvertretungszuschlag, Nr. 1008 VV |
204,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
190,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
584,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
110,96 EUR |
abzüglich Vorschusszahlung |
-468,86 EUR |
Gesamtbetrag |
226,10 EUR |
Demgegenüber hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung nur i.H.v. insgesamt 360,00 EUR festgesetzt und dem folgende Berechnung zugrunde gelegt:
Verfahrensgebühr inkl. Mehrvertretungszuschlag |
220,00 EUR |
Einigungsgebühr |
120,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
360,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
68,40 EUR |
abzüglich Vorschusszahlung |
-468,86 EUR |
Gesamtbetrag |
-40,46 EUR |
Zur Begründung der Absetzungen hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angesetzten Gebühren seien unbillig. Es handele sich um eine unterdurchschnittlich bedeutende Angelegenheit, da ausschließlich um die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren gestritten worden sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 14 RVG werde von Gebühren i.H.v. ca. 60 % der jeweiligen Mittelgebühr ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin Erinnerung eingelegt. Bei der Verfahrensgebühr sei zumindest von einer Mittelgebühr auszugehen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei überdurchschnittlich gewesen, da Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Streit gestanden hätten und es also um das absolute Existenzminimum seiner Mandantschaft gegangen sei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantschaft seien unterdurchschnittlich gewesen, der Umfang der Tätigkeit jedoch zumindest durchschnittlich: Es sei eine Klageschrift gefertigt und in drei Bände Akteneinsicht genommen worden. Auch die Schwierigkeit und Intensität der anwaltlichen Tätigkeit seien zumindest durchschnittlich gewesen. Im vorliegenden Fall habe er sich umfangreich mit der Rechtmäßigkeit der Leistungen auseinandersetzen müssen. Zudem sei das Gericht bereits im Rahmen der Vorschusszahlung von einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgegangen und habe sich daher bezüglich der Gebührenhöhe festgelegt.
Der Antragsgegner hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass vorliegend nur um die Kosten des Vorverfahrens gestritten worden sei. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten sei nicht so gestaltet gewesen, dass er insgesamt als durchschnittlich einzuordnen wäre. Die rechtliche Schwierigkeit sowie die Anzahl der vorhandenen Rechtsprobleme seien definitiv nicht als durchschnittlich zu qualifizieren.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten sei nicht zu beanstanden. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhalte der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59 RVG) nichts anderes bestimmt sei. Er könne dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergäben. Die Höhe der Rahmengebühr bestimme nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksicht...