Die Klägerin macht als Rechtsschutzversicherung einen Auskunftsanspruch gegen zwei Rechtsanwälte (Beklagte Nr. 2 u. 3) und die von ihnen betriebene Anwaltssozietät (Beklagte Nr. 1) geltend, die den mitversicherten Ehemann ihrer Versicherungsnehmerin in einem auf ihre Kosten geführten Rechtsstreit vertrat.
Am 2.9.2008 erteilte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten Nr. 1 Deckungszusage für einen Schadensersatzprozess des mitversicherten Ehemanns ihrer Versicherungsnehmerin gegen Herrn L. Mit Schreiben v. 21.10.2008 forderte Rechtsanwalt R. auf dem Briefpapier der Beklagten Nr. 1, auf dem er als Sachbearbeiter bezeichnet war, einen Vorschuss für diesen Prozess an. Dabei verlangte er ausdrücklich Zahlung des Vorschusses auf sein eigenes Konto. Die Klägerin zahlte in der Folge Vorschüsse i.H.v. 2.574,31 EUR, davon 1.917,31 EUR auf die Rechtsanwaltsgebühren auf das Konto von Rechtsanwalt R. Gegen L. erging am 26.2.2009 Versäumnisurteil, das am 31.3.2009 ergänzt wurde. Auf Anfrage der Klägerin nach dem Sachstand teilte die Beklagte Nr. 1 mit Schreiben v. 31.1.2012 mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei und die Zwangsvollstreckung in der Schweiz betrieben werde. Weitere Sachstandsanfragen der Klägerin beantwortete sie nicht. Nachdem die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte, teilte die Beklagte Nr. 1 mit Schreiben v. 14.11.2014 mit, dass die Forderung tituliert sei, die entsprechenden Urteile und der Kostenfestsetzungsbeschluss seien beigefügt. Eine Rückzahlung der Vorschüsse komme nicht in Betracht, weil die Zahlung von 1.917,31 EUR an Rechtsanwalt R. geleistet worden sei. Gleichzeitig wurde in dem Schreiben unter Hinweis auf die Rechtsschutzzusage der Klägerin ein weiterer Vorschuss i.H.v. 510,45 EUR angefordert. Es wurde eine Berechnung der aus Sicht der Beklagten Nr. 1 angefallenen Gebühren vorgenommen, von denen die an Rechtsanwalt R. geleistete Zahlung sowie der Selbstbehalt abgezogen wurden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsanwalt, der wie hier ohne Beteiligung seines Mandanten Vorschusszahlungen entgegennehme, sei verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer Auskunft über die kostenmäßige Abwicklung des Verfahrens zu erteilen, insbesondere über einen möglichen Erfolg der Zwangsvollstreckung, weil er einschätzen müsse, ob er den auf ihn übergegangene Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner realisieren könne. Die geschuldete Auskunft sei in dem Schreiben v. 14.11.2014 nicht erteilt worden, weil keine Information über Zahlungen des Prozessgegners gegeben werde.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Auskunft sei im Schreiben v. 14.11.2014 erteilt worden, weil die dort vorgenommene Abrechnung keine Zahlungen des Schuldners enthalte. Dem Schuldner sei die Zwangsvollstreckung angedroht und mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, die er aber nicht erfüllt habe. Zudem habe die Klägerin auch ausschließlich an Rechtsanwalt R. geleistet und nicht an die Beklagte Nr. 1, so dass gegen sie auch kein Auskunftsanspruch bestehe.
Das AG hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch des Mandanten der Beklagten sei gem. §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 BGB als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB auf die Klägerin übergegangen. Dass die Vorschusszahlung an Rechtsanwalt R. geleistet worden sei, sei unerheblich, dies betreffe lediglich das Innenverhältnis. Rechtsanwalt R. habe im Namen der Sozietät gehandelt, wie sich aus der Verwendung von deren Briefpapier ergebe. Auch der Beklagte Nr. 2 gehe von einem Auftrag der Sozietät aus, weil er mit Schreiben v. 14.11.2014 einen weiteren Vorschuss angefordert habe. Schließlich sei der Auskunftsanspruch auch nicht erloschen. Das Schreiben v. 14.11.2014 enthalte nur den Hinweis, dass der Anspruch tituliert sei, keine Angaben zum Stand der Zwangsvollstreckung. Der pauschale Hinweis in der Klageerwiderung, dass dem Schuldner die Zwangsvollstreckung angedroht und mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, genüge zumindest dann nicht, wenn der Auskunftsberechtigte um umfassende Mitteilung des Sachstands bitte. Die Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Auskunftserteilung bestimme sich u.a. danach, was nach Gegenstand des Auftrags, Zweck der Auskunft sowie Treu und Glauben erwartet werden könne. Die Beklagten seien hier gem. §§ 675, 667 BGB verpflichtet, aus der Geschäftsbesorgung Erlangtes, mithin auch die ihnen erstatteten Kosten, herauszugeben. Sie seien danach verpflichtet, genaue Angaben zum Stand des Verfahrens zu geben und eine Dokumentation vorzulegen. Substantiierte Nachfragen hätten sie in entsprechender Weise zu beantworten und insbesondere die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung näher darzulegen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie tragen vor, der Auskunftsanspruch sei mit der Mitteilung, dass keine Zahlungen des Prozessgegners erlangt werden konnten, erfüllt. Das amtsgerichtliche Urteil sei bezüglich des von ihn...