Ebenso entsteht nur die ermäßigte Terminsgebühr, wenn bei Säumnis des Gegners kein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, sondern ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder wenn das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung trifft (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV).

 

Beispiel 2

Im Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert 8.000,00 EUR) erscheint der Beklagte nicht.

a) Der Kläger beantragt Vertagung.

b) Der Kläger stellt keinen Antrag. Das Gericht beschließt das Ruhen des Verfahrens.

Es entsteht lediglich eine 0,5-Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.

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