Der Erinnerungsführer begehrt im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für außergerichtliche Kosten von der Staatskasse.
In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen einen Rückforderungsbescheid des beklagten Jobcenters. Ihr wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und der Erinnerungsführer beigeordnet. Der Erinnerungsführer hatte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten.
Im Verlauf des Rechtsstreits unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot und reduzierte die Erstattungsforderung bei Übernahme der außergerichtlichen Kosten zu 50 %. Nach einer Rückfrage des Erinnerungsführers konkretisierte die Beklagte ihren Vergleichsvorschlag. Der Erinnerungsführer teilte daraufhin dem Gericht mit, dem Vergleichsvorschlag der Beklagten könne grds. zugestimmt werden. Das Gericht werde um einen entsprechenden Beschluss gebeten, der diesseits nur angenommen werden müsse. Der Vergleichsvorschlag solle auch eine angemessene Regelung bezüglich der Kosten des Verfahrens enthalten. Ferner werde darum gebeten, in den Vergleichstext eine monatliche Ratenzahlung aufzunehmen. Nachdem sich die Beklagte auf Rückfrage des Gerichts mit der vorgeschlagenen Ratenzahlung einverstanden erklärt und erneut auf die vorgeschlagene Kostenregelung verwiesen hatte, bat der Erinnerungsführer erneut um einen entsprechenden Vergleichsvorschlag per Beschluss.
Das Gericht unterbreitete den Beteiligten daraufhin zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gem. § 101 Abs. 1 S. 2 SGG einen Vergleichsvorschlag, der sodann von beiden Beteiligten mit angenommen wurde.
Hiernach machte der Erinnerungsführer gegenüber der Beklagten unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV (i.H.v. 150,00 EUR), ausgehend von einer Gesamtgebührenforderung von 1.261,40 EUR insgesamt 630,70 EUR (1/2) geltend:
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV |
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300,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV |
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– 150,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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270,00 EUR |
Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
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300,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Nettobetrag |
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1.060,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV |
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201,40 EUR |
Gesamtbetrag |
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1.251,40 EUR |
davon ½ nach Kostenquote |
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630,70 EUR |
Diese Kosten wurden durch den Beklagten akzeptiert und bezahlt.
Der Erinnerungsführer beantragte sodann gegenüber dem SG die Kostenfestsetzung i.H.v. 529,55 EUR ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV (i.H.v. 150,00 EUR). Im Einzelnen setzte er folgende Gebühren bei der Abrechnung an:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
270,00 EUR |
Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
300,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Nettobetrag |
890,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV |
169,10 EUR |
Gesamtbetrag |
1.059,00 EUR |
davon ½ nach Kostenquote |
529,55 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 324,28 EUR fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
300,00 EUR |
abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV |
– 75,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
225,00 EUR |
Einigungs- und Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
300,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Nettobetrag |
545,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV |
103,55 EUR |
Gesamtbetrag |
648,55 EUR |
davon ½ nach Kostenquote |
342,28 EUR |
Die Terminsgebühr sei ersatzlos zu streichen. Eine originäre Terminsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Eine Tätigkeit i.S.d. Vorbem. Abs. 3 VV sei ebenfalls nicht vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Es könne folglich lediglich eine fiktive Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3106 Nr. 1 bis 3 VV entstanden sein. Von den dort genannten drei Varianten komme hier lediglich die Nr. 3106 Nr. 1 2. Alt. VV in Betracht, da weder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt sei, noch durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei oder das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis endete. Voraussetzung für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr sei, dass ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sei. Ein schriftlicher Vergleich i.S.d. fiktiven Terminsgebühr liege nur vor, wenn dieser unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts nach den § 202 SGG i.V.m. 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 4.1.2016 – L 10 SB 57/15 B; Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.5.2015 – L 15 SF 115/14 E; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 5.7.2015 – L 7/14 AS 64/14 B). Erforderlich sei insofern, dass der Vergleich auf einem Beschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG) oder einer schriftlichen Initiative (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mit nachfolgendem deklaratorischen Beschluss des Gerichts i.S.v. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO beruhe. Nur ein schriftlicher Vergleich in diesem Sinne löse die Gebühr aus. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck...