Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht Vergütungsansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH geltend.
Im Jahr 2012 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In der Folge wurde ein Verfahren vor dem LG mit einem Gegenstandswert von 717.804,13 EUR eingeleitet. Für dieses Verfahren wurde der hiesigen Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Klägers bewilligt. Am 25.4.2012 verkündete das LG ein Grundurteil, in dem es die vom Kläger eingereichte Schadensersatzklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtete. Gegen dieses Urteil legte die Gegenseite Berufung ein. Zur Verteidigung gegen die Berufung beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das OLG wies die Berufung zurück.
In der Folge legte die Gegenseite Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Der Kläger informierte die Beklagte daraufhin darüber, dass er vor dem BGH nicht auftretungsbefugt ist. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, dass ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden solle. Der Kläger setzte sich daraufhin mit einer BGH-Kanzlei in Verbindung und beauftragte diese für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Mit Schreiben v. 21.8.2013 teilte der Kläger der vorgenannten Kanzlei seine persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels mit. Mit Schreiben v. 17.10.2013 – gerichtet an den BGH – beantragte der Kläger für die Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der BGH-Rechtsanwälte, da diese zuvor darauf hingewiesen hatten, dass sie grds. keine PKH-Anträge stellen; dies vielmehr vom Korrespondenzanwalt zu erledigen sei.
Nach Aufforderung durch den BGH ergänzte der Kläger mit Schreiben den Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Daraufhin wurde der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr der BGH-Anwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Später wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
In der Folge rechnete der Kläger seine Gebühren wie folgt ab:
Gegenstandswert: 717.804,13 EUR
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV |
3.746,00 EUR |
Entgelt für Post und Telekomm., Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19% Mehrwertsteuer |
715,54 EUR |
Gesamt |
4.481,54 EUR |
Aus den vorgenannten Gebührenpositionen macht der Kläger im Rahmen einer Teilklage Teilbeträge zu jeweils 3.000,00 EUR (insgesamt 6.000,00 EUR) geltend. Für den Fall, dass der Antrag als begründet angesehen werde, fordert er die Zahlung einer Restforderung i.H.v. 2.963,08 EUR.
Hilfsweise macht er folgende Gebührenforderung geltend:
Gegenstandswert: 717.804,13 EUR
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV |
2.996,80 EUR |
Entgelt für Post und Telekomm., Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19% Mehrwertsteuer |
573,19 EUR |
Gesamt |
3.589,99 EUR |
Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe ihm über die Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Anwalts hinaus den Auftrag erteilt, über die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde zu beraten, eine persönliche Einschätzung über die Erfolgsaussichten dem BGH-Anwalt mitzuteilen und einen Prozesskostenhilfeantrag beim BGH einzureichen. Er habe "alles Notwendige in die Wege leiten" sollen. Insoweit habe der Kläger mehrfach über die dadurch entstehenden Mehrkosten gesprochen, ohne dabei einen Kostenvoranschlag zu machen oder sonst über die konkreten Kosten aufzuklären. Schließlich habe die Beklagte ihm versichert, dass er sein Geld am Ende des Prozesses erhalten werde.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei angesichts der bewilligten Prozesskostenhilfe davon ausgegangen, dass weitere Gebühren nicht anfallen werden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Teilklage zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Zwar sei die Vorschrift zur Verkehrs- und Korrespondenzgebühr nach Nr. 3400 VV auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwendbar. Allerdings sei ein Vertragsschluss insoweit seitens des Klägers nicht nachgewiesen. Alleine in der Beauftragung eines vor dem BGH zugelassenen Rechtsanwaltes sei kein Abschluss eines Vertrages über eine Verkehrsanwaltstätigkeit zu erblicken. Vielmehr seien die Tätigkeiten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch als zum vorangegangenen Rechtszug zugehörig anzusehen.
Auch eine Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren nach Nr. 3335 VV scheide im Ergebnis aus. Insoweit fehle es ebenfalls an einem entsprechenden Vertragsschluss. Die strengen Anforderungen seien umso mehr zu beachten, als der Beklagten bereits in beiden vorausgegangenen Instanzen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägers bewilligt wurde, so dass dieser nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen konnte. Aus diesem Grund habe aus Sicht des Klägers kein Anlass zur Annahme bestanden, die Beklagte gehe v...