Entscheidungsstichwort (Thema)
Tätigkeitwerden des Berufungsanwalts im Verfahren über die Abwehr einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Leitsatz (amtlich)
Das Tätigwerden des Berufungsanwalts, der im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Gegners einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt und vor dem Bundesgerichtshof für die Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, gehört zum Rechtszug und löst ohne besondere Vereinbarung weder eine Verkehrsanwaltsgebühr noch eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe oder für sonstige Einzeltätigkeiten aus.
Normenkette
BRAO § 49 Abs. 5; RVG-VV 3400; RVG-VV 3403; RVG-VV Nr. 3335; RVG § 19; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2, § 544
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 2 O 371/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht Vergütungsansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH geltend.
Im Jahr 2012 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M....... In der Folge wurde ein Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (Az.:....) mit einem Gegenstandswert von 717.804,13 EUR eingeleitet. Für dieses Verfahren wurde der hiesigen Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Klägers bewilligt. Am 25. April 2012 verkündete das Landgericht Kaiserslautern ein Grundurteil, in dem es die vom Kläger eingereichte Schadensersatzklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtete. Gegen dieses Urteil legte die Gegenseite Berufung ein. Zur Verteidigung gegen die Berufung beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Der 1. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wies die Berufung mit Beschluss vom 20. Februar 2013 zurück.
In der Folge legte die Gegenseite Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Der Kläger informierte die Beklagte daraufhin darüber, dass er vor dem Bundesgerichtshof nicht auftretungsbefugt ist. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, dass ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden solle. Der Kläger setzte sich daraufhin mit den Rechtsanwälten Prof. Dr. R....in Verbindung, die vor dem BGH vertretungsberechtigt sind. Mit Schreiben vom 21. August 2013 teilte der Kläger der vorgenannten Kanzlei seine persönliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels mit. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 - gerichtet an den BGH - beantragte der Kläger für die Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte Prof. Dr. R......hatte zuvor mit Schreiben vom 25. März 2013 darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich keine PKH-Anträge stelle, dies vielmehr vom Korrespondenzanwalt zu erledigen sei.
Nach Aufforderung durch den Bundesgerichtshof ergänzte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 und 22. November 2013 den Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Am 18. Dezember 2013 wurde der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr wurde Prof. Dr. R.... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Am 16. Juli 2014 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
In der Folge rechnete der Kläger seine Gebühren wie folgt ab.
Gegenstandswert: 717.804,13 EUR |
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1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3400 RVG-VV |
3.746,00 EUR |
Entgelt für Post und Telekomm. Nr. 7002 RVG-VV |
20,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer |
715,54 EUR |
Gesamt |
4.481,54 EUR |
Gegenstandswert: 717.804,13 EUR |
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1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 RVG-VV |
3.746,00 EUR |
Entgelt für Post und Telekomm. Nr. 7002 RVG-VV |
20,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer |
715,54 EUR |
Gesamt |
4.481,54 EUR |
Aus den vorgenannten Gebührenpositionen macht der Kläger im Rahmen einer Teilklage Teilbeträge zu jeweils 3.000,00 EUR (insgesamt 6.000,00 EUR) geltend. Für den Fall, dass der Antrag als begründet angesehen werde, fordert er die Zahlung einer Restforderung in Höhe von 2.963,08 EUR.
Hilfsweise macht er folgende Gebührenforderung geltend.
Gegenstandswert: 717.804,13 EUR |
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0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV |
2.996,80 EUR |
Entgelt für Post und Telekomm. Nr. 7002 RVG-VV |
20,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer |
573,19 EUR |
Gesamt |
3.589,99 EUR |
Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe ihm über die Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Anwalts hinaus den Auftrag erteilt, über ...