Das ArbG Weiden – Kammer Schwandorf – hatte dem Kläger, der in Norddeutschland wohnt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes, der in der Nähe des Klägers seine Kanzlei hat, bewilligt. Im Beschluss heißt es u.a.: "Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes werden nicht erstattet gem. § 121 Abs. 3 ZPO".

Die Prozesskostenhilfe wurde auf eine Klageerweiterung und eine Widerklage erstreckt.

Die Gerichtstermine in Schwandorf nahm eine dort ansässige Rechtsanwältin in Untervollmacht der Bevollmächtigten des Klägers wahr. Der Beigeordnete und die Unterbevollmächtigte vereinbarten Gebührenteilung.

Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt i.H.v. 1.657,79 EUR gestellt. Unter dem 15.3.2019 hat der Rechtspfleger des ArbG die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.360,77 EUR festgesetzt, wobei Reisekosten und Tagegelder für die drei Gerichtstermine in dieser Sache in keiner Weise einbezogen wurden, da keine Reisekosten angefallen seien.

Gegen den formlos zugesandten Beschluss legte der Beigeordnete am 25.3.2019 Beschwerde (eigentlich Erinnerung) ein, insbesondere mit der Begründung, es habe auf seinen Vergütungsanspruch keinen Einfluss, dass er in den Gerichtsterminen nicht anwesend gewesen sei, sondern sich mit Einverständnis seiner Partei habe vertreten lassen. Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe seien die Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch unterbevollmächtigte Rechtsanwälte gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

Der Bezirksrevisor beantragte hierzu, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Reisekosten seien keine entstanden und hypothetische Reisekosten kenne das Vergütungsrecht nicht; der beigeordnete Rechtsanwalt hätte vielmehr einen Antrag gem. § 121 Abs. 4 ZPO stellen müssen.

Mit Beschl. v. 8.5.2019 half der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Auf die Erinnerung des Klägervertreters setzte das Gericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.657,79 EUR fest und ließ für die Staatskasse die Beschwerde zu mit Beschl. v. 13.6.2019.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass fiktive Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig seien. Das Gericht gehe davon aus, dass die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in dem Umfang zu vergüten seien, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Nach dem Bewilligungsbeschluss hätte der Klägervertreter Reisekosten verlangen können, und zwar in Höhe der höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk (vgl. OLG Celle v. 7.6.2016 – 2 W 108/16 [= AGS 2016, 437]). Die größte Entfernung im Bezirk des ArbG Weiden zur Außenkammer nach Schwandorf betrage einfach 97 Kilometer. Die Berechnung der Reisekosten des Klägervertreters erscheine daher insgesamt zutreffend, einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Kosten seien durch die Unterbevollmächtigung erspart worden, die den Klägervertreter nach seiner Auskunft die Hälfte der Gebühren und damit jedenfalls deutlich mehr als die ersparten Reisekosten koste. Dies führe dazu, dass der Klägervertreter hier zu Recht die Kosten für die Unterbevollmächtigung als Auslagen geltend mache, allerdings wegen der beschränkten PKH-Bewilligung nur bis zur Höhe der insoweit ersparten Reisekosten im Gerichtsbezirk und damit in Höhe der geltend gemachten Reisekosten. Das ArbG ließ für die Staatskasse die Beschwerde zu.

Gegen den am 19.6.2019 zugestellten Beschluss legte der Bezirksrevisor am 2.7.2019 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Ausgangsbeschluss wiederherzustellen. Es seien tatsächlich keine Fahrtkosten angefallen. Der beigeordnete Anwalt habe vielmehr eine ortsansässige Rechtsanwältin unterbevollmächtigt. Die Beiordnung umfasse eine Unterbevollmächtigung jedoch nicht. Die entstandenen Aufwendungen stellten einen Fall des § 46 Abs. 2 S. 3 RVG dar. Der beigeordnete Anwalt hätte, bevor er Verpflichtungen einging, die Notwendigkeit gerichtlich feststellen lassen müssen.

Mit Beschl. v. 4.7.2019 half das ArbG der Beschwerde nicht ab. Hierzu verwies der Beigeordnete nochmals auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 18.10.2013 – 6 WF 166/13 [= AGS 2014, 194], der Bezirksrevisor auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg v. 1.4.2019 [= AGS 2019, 436], worauf der Beigeordnete seine Rechtsansicht nochmals erl...

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