Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, zudem hat das ArbG die Beschwerde für die Staatskasse auch zugelassen.
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Die zu erstattenden Kosten wurden vom ArbG zu hoch angesetzt, das ArbG hat unzutreffend die fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten als im Bezirk des ArbG ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht.
Im Falle der Beauftragung einer Unterbevollmächtigten hängt die Erstattungsfähigkeit – nur fiktiver – ersparter Reisekosten davon ab, dass durch die Beauftragung gesetzliche Kosten anfallen, die über denen liegen, die der Hauptbevollmächtigte schon ohne die Reisekosten hätte in Ansatz bringen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, können ggfs. die Kosten des Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Hauptbevollmächtigten erspart worden sind. Dazu müssen aber durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten gesetzliche Kosten entstanden sein, die über denen des Hauptbevollmächtigten liegen. Zu vergleichen sind die Kosten, die durch die Einschaltung des Terminsvertreters zusätzlich angefallen sind, mit denen, die für den reisenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten angefallen wären. Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall das Entstehen solcher gesetzlichen Gebühren. Das ist aber nur dann der Fall, wenn eine Unterbevollmächtigung durch die Partei selbst oder ausdrücklich in deren Namen erfolgt. Wurde, wie vorliegend, durch die auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsvertretung im eigenen Namen zu ihrer Unterstützung nach § 5 RVG beauftragt, erarbeitet die Terminsvertreterin für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält die Terminsvertreterin einen mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag, wie hier die Beteiligten die Gebührenteilung vereinbart haben. Im Ergebnis teilen sich die auswärtigen Prozessbevollmächtigten und die Terminsvertreterin die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei bzw. der Staatskasse in Rechnung stellen kann. Fiktive Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da dem Kläger keine zusätzlichen gesetzlichen Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind.
Soweit Entscheidungen herangezogen wurden – wie BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17 [= AGS 2018, 319; OLG Celle, Beschl. v. 7.6.2016 – 2 W 108/16 [= AGS 2016, 437], ging es dort um die Reduzierung tatsächlich angefallener Reisekosten, nicht aber um den Ansatz fiktiver Reisekosten, im Falle des OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13 [= AGS 2014, 194 ] – um die Erstattung der gesonderten Verfahrensgebühr für die Unterbevollmächtigten, sind diese Entscheidungen nicht einschlägig. Zu einem ähnlichen Sachverhalt vergleiche Beschl. d. LAG Berlin-Brandenburg v. 1.4.2019 – 26 Ta (Kost) 6009/19, nach juris [= AGS 2019, 436].
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.