Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und i.Ü. form- und fristgerecht eingelegt worden. Über die Beschwerde entscheidet nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter des Senats.

Das Rechtsmittel ist i.H.v. 2.176,75 EUR begründet, i.H.v. 1.080,32 EUR hat es keinen Erfolg.

1. In der Tat ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2) in beiden Instanzen für die Gebührenberechnung ein Streitwert von lediglich 16.788,95 EUR zugrundezulegen.

a) Gem. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit tatsächlich bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06, juris Rn 15 u. NJW 2007, 2050 [= AGS 2007, 289]; BVerfG, Beschl. v. 22.3.2000 – 1 BvR 2437/95, NJW 2000, 3126; OLG Hamm, Beschl. v. 13.5.2011 – I-25 W 95/11, NJW-RR 2011, 1566 [= AGS 2012, 7]; OLG Koblenz JurBüro 2009, 249; Hartmann, KostG, 48. Aufl., 2018, § 2 RVG Rn 4). Es kommt also darauf an, worauf sich die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) in der jeweiligen Instanz bezog, und welchen Wert dieser Gegenstand hatte.

b) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) war schon in erster Instanz ausschließlich die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete negative Feststellungsklage, die einen Wert von 16.788,95 EUR hatte.

Die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben nur sie vertreten. Nach der Klageerweiterung richtete sich der Schadensersatz Anspruch des Klägers (Klageantrag 1) weiterhin ausschließlich gegen die Beklagten zu 1) und die neue negative Feststellungsklage (Klageantrag 2) ausschließlich gegen die Beklagte zu 2). Beide beklagte Parteien waren also jeweils nur in hälftiger Höhe an dem Gesamtstreitwert beteiligt (subjektive Klagehäufung). Dem hat auch das LG bei der Streitwertfestsetzung insoweit Rechnung getragen, als es nicht nur einen Gesamtstreitwert von bis zu 35.000,00 EUR bildete, sondern auch für jeden der beiden Klageanträge den Einzelstreitwert festgesetzt hat auf 16.788,95 EUR.

c) Für das Berufungsverfahren steht dieser Gegenstandswert ohnehin außer Zweifel, nachdem die Einzelrichterin des OLG auf die Streitwertbeschwerde des Klägers den Wert auf 16.788,95 EUR festgesetzt hat.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht den Bevollmächtigten der Beklagten 2) im Berufungsverfahren eine Terminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3203 VV zu.

a) Zu Recht hatte der Kläger allerdings bei Erhebung seiner Beschwerde moniert, dass eine – vom LG zunächst antragsgemäß bewilligte – Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV (gemeint ist wohl: Nr. 3202 VV) ohnehin nicht in Betracht komme, weil im Falle eines Versäumnisurteils allenfalls eine Gebühr von 0,5 nach Nr. 3105 VV (gemeint ist wohl: Nr. 3203 VV) verlangt werden könne.

Diesem berechtigten Anliegen des Klägers hat die Rechtspflegerin des LG allerdings im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung Rechnung getragen und die Terminsgebühr entsprechend auf 0,5 reduziert.

b) Die darüber hinausgehende Beschwerde des Klägers, der eine Terminsgebühr gänzlich in Abrede stellt, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3203 VV reduziert sich die Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, auf 0,5. Dieser Tatbestand ist hier ohne Zweifel erfüllt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann und muss offenbleiben, ob das Versäumnisurteil gar nicht hätte ergehen dürfen, wie der Kläger vorträgt. Denn diese Frage hätte nur im Rahmen des nach seinem Einspruch eröffneten Berufungsverfahrens überprüft werden können, wozu es jedoch durch seine sogleich erklärte Berufungsrücknahme nicht mehr gekommen ist. Kostenrecht ist Folgerecht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein von der Richterin des Berufungsgerichts tatsächlich erlassenes Urteil zu Recht erging oder nach Auffassung der Rechtspflegerin nicht hätte ergehen dürfen.

Vor allem aber übersieht der Kläger, dass der Gebührentatbestand ausdrücklich nicht daran anknüpft, ob ein Versäumnisurteil tatsächlich erging. Vielmehr hängt der Gebührentatbestand ausschließlich davon ab, ob "(...) ein Antrag auf Versäumnisurteil (...) gestellt wird (...)." Ob das Gericht ein solches Versäumnisurteil danach antragsgemäß nach § 331 Abs. 2 Hs. 1 ZPO erlässt, ist in diesem Fall für den Gebührentatbestand nach Nr. 3203 bzw. Nr. 3105 VV unerheblich (vgl. Hartmann, a.a.O., VV 3203 Rn 1 und VV 3105 Rn 5).

3. Die Reisekosten des Bevollmächtigten der Beklagten 2) sind in dem reduzierten Umfang erstattungsfähig, den das LG im Wege der Teilabhilfe festgesetzt hat, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ ...

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