I. Die gem. § 165 i.V.m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des VG, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04; Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.8.2014 – 5 E 57/14, juris Rn 5 f. m.w.N.), ist zulässig. Der Beschwerdewert gem. § 146 Abs. 3 VwGO von mehr als 200,00 EUR wird vorliegend erreicht.
I.1. Der Beklagte macht zum einen geltend, dass die im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers v. 20.11.2018 geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr nicht habe berücksichtigt werden dürfen, sodass im Hinblick auf seine Kostenbelastung mit 1/6 der Verfahrenskosten im Beschluss des Magdeburg v. 15.11.2018 statt der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle v. 21.2.2019 zugunsten des Klägers festgesetzten Kostenerstattungsverpflichtung i.H.v. 199,62 EUR lediglich ein Betrag von 84,49 EUR (506,94 EUR : 6) anfallen könne.
I.2. Ferner rügt der Beklagte, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt habe, dass er seinerseits vom Kläger neben der im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 3.4.2019 zu seinen Gunsten festgesetzten Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 16,67 EUR (5/6 von 20,00 EUR), die Erstattung von 5/6 der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte S. v. 26.11.2018 i.H.v. 234,43 EUR, also einen Betrag i.H.v. 195,36 EUR verlangen könne, sodass abzüglich der Kostenforderung des Klägers i.H.v. 84,49 EUR nur noch ein Betrag i.H.v. 110,88 EUR offen sei, der zu seinen Gunsten festzusetzen sei.
I.3. Die Differenz aus der angeblich fehlerhaften Berechnung der Klägerforderung i.H.v. 115,13 EUR (199,62 EUR – 84,49 EUR) sowie die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Erstattungsforderung des Beklagten i.H.v. 195,36 EUR ergibt einen Beschwerdewert von 310,49 EUR.
Der Sache nach handelt es sich um eine Anspruchsmehrheit, die einer "objektiven Klagehäufung" entspricht. Denn der Beklagte begehrt einerseits die vollständige Kassation der zugunsten des Klägers ergangenen Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 21.2.2019 wegen fehlerhafter Berücksichtigung von Gebührentatbeständen und einer teilweisen Kostenausgleichung mit einer eigenen Gebührenforderung sowie eine weitere Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten.
Eine Mehrheit von Ansprüchen, die – wie hier – nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist und deshalb nicht dem "Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität" unterfällt, ist gem. § 173 VwGO i.V.m. §§ 2 u. 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 – 7 C 93.86, juris Rn 12; Beschl. v. 20.8.1986 – 8 B 26.86, NVwZ 1987, 219; OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2012 – 2 O 150/11, juris Rn 2 zum Fall der subjektiven Klagehäufung).
II. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet (II.2., II.3.1.) und ansonsten unbegründet (II.1., II.3.).
II.1. Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr berücksichtigt, greifen die Einwände der Beschwerde nicht durch.
II.1.1. Der Einwand des Beklagten, dass eine einmal in voller Höhe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene Prozess- und Terminsgebühr in gleicher Angelegenheit nicht erneut entstehen könne, ist – zumal in dieser Allgemeinheit – nicht zutreffend.
II.1.1.1. Richtig ist der Hinweis des Beklagten, dass ein Rechtsanwalt gem. § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Dabei bildet in der Regel ein Rechtszug dieselbe Angelegenheit im vorgenannten Sinne, jedenfalls im Falle einer Verweisung i.S.d. § 20 S. 1 RVG (sog. "Horizontalverweisung"), in dem nicht wie in § 20 S. 2 RVG die Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen wird (sog. "Diagonalverweisung") oder eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 RVG (sog. "Vertikalverweisung") erfolgt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 20 RVG Rn 1, 20, 30). Die vorliegende Rechtswegverweisung vom ArbG an das VG ist eine Verweisung i.S.d. § 20 S. 1 RVG, d.h. sie erfolgte auf gleicher instanzieller Ebene innerhalb eines Rechtszugs und bildet dieselbe Angelegenheit.
II.1.1.2. Es liegt auch kein Fall von Prozesstrennung i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO vor, der in den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut anfallen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13, juris Rn 12 [= AGS 2014, 498]; BVerwG, Beschl. v. 4.9.2009 – 9 KSt 10.09 u.a., juris Rn 5; OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2004 – 13 W 3195/04, juris Rn 3, 4).
Denn die ursprünglich im Beschluss des ArbG v. 10.8.2017 (Az.: 8 Ca 1133/17) wegen verschiedener Rechtswege für den Feststellungs- und Zahlungsantrag verfügte Trennung wurde infolge des Abhilfebeschlusses des ArbG v. 12.10. 2017 gegenstandslos bzw. hat sich durch Klagerücknahme des Feststellungsantrages erledigt. ...