Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Streitig ist allein die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV. Eine solche ist i.H.v. 200,00 EUR entstanden.
Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt.
Aus der Vorschrift ergibt sich, dass für die Erledigung eines Verfahrens durch Vergleich eine Einigungsgebühr i.H.d. Verfahrensgebühr entsteht. Soweit keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vorliegt, kann in jedem Verfahren, das durch einen Vergleich erledigt worden ist, die Gebühr nach Nrn. 1000, 1006 VV anfallen (vgl.: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.6.2019 – L 10 SF 4412/18 E-B, juris Rn 30 [= AGS 2019, 402]; Thüringer LSG, Beschl. v. 22.1.2019 – L 1 SF 1301/17 B, juris Rn 17 ff. [= AGS 2019, 218]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.4.2016 – L 7/14 AS 35/14 B, juris Rn 24 [= AGS 2017, 268]).
Die gegenteilige Auffassung, wonach die Einigungsgebühr nur einmal entsteht, wenn mehrere (nicht förmlich verbundene) Rechtsstreite derselben Beteiligten durch einen "Mehrvergleich" erledigt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2019 – L 39 SF 50/15 B E, juris Rn 30; LSG NRW, Beschl. v. 6.10.2016 – L 19 AS 646/16 B, juris Rn 80 [= AGS 2017, 17]; OVG NRW, Beschl. v. 1.2.2016 – 8 E 651/15, juris Rn 24 [= AGS 2016, 269]; alle m.w.N.) und Lit. (z.B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 1003, 1004 Rn 71 und VV 1000 Rn 311) überzeugt nicht.
Eine Stütze für die Aufteilung der Einigungsgebühr auf mehrere Verfahren bieten die Gebührenvorschriften nicht. Der in Nr. 1000 S. 2 VV genannte Fall, in dem in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind, erfasst die Konstellation, dass über das anhängige Verfahren hinaus weitere Ansprüche in die Einigung einbezogen werden. An einer solchen Einbeziehung fehlt es, wenn mehrere Verfahren parallel verhandelt und durch Abschluss eines Vergleichs beendet werden.
Es steht nicht zur Disposition der Beteiligten, ob eine Einigungsgebühr in jedem Verfahren oder lediglich eine einheitliche Gebühr für alle gemeinsam verhandelten Verfahren entsteht, allein dadurch, dass ein gemeinsamer Vergleich oder ein auf jedes Verfahren bezogener Vergleich zu Protokoll gegeben wird. Eine sich gebührenrechtlich auswirkende Disposition steht allein dem erkennenden Gericht zu, welches die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden kann (§ 113 SGG). Sieht das Gericht die Voraussetzungen für eine Verbindung als gegeben an und erlässt einen förmlichen Verbindungsbeschluss, wird das Verfahren unter einem Aktenzeichen fortgeführt. In diesem Fall entstehen weitere Gebühren nur noch in dem noch anhängigen Verfahren.
Ist eine förmliche Verbindung der Verfahren nicht erfolgt, fällt in jedem Verfahren, in dem durch den gerichtlichen Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben stattgefunden hat, die Einigungsgebühr i.H.d. Verfahrensgebühr an.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde zugelassen, § 33 Abs. 3 S. 2 RVG.