[Ohne Titel]
Derzeit wird über kaum ein anderes Thema bei der Kostenerstattung so vehement gestritten wie über die Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, der vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragt worden ist.
I. Das Problem
Will der Prozessbevollmächtigte zum auswärtigen Gerichtstermin nicht selbst anreisen, muss ein Terminsvertreter beauftragt werden. Insoweit bestehen zwei Möglichkeiten:
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Der Terminsvertreter kann im Namen der Partei beauftragt werden |
oder |
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er kann im Namen des Anwalts beauftragt werden. |
Während die Kostenerstattung im ersten Fall unproblematisch ist, ergeben sich im zweiten Fall in der Praxis regelmäßig Probleme.
II. Terminsvertreter im Namen der Partei
Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, was durchaus durch den Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei geschehen kann, da er insoweit Vollmacht hat (§ 81 ZPO), so kommen zwei Anwaltsverträge zustande, nämlich ein Anwaltsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Hauptbevollmächtigten und ein weiterer Anwaltsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Terminsvertreter.
Der Hauptbevollmächtigte rechnet seine Gebühren dann nach den Nrn. 3100 ff. VV ab, der Terminsvertreter nach den Nrn. 3401 ff. VV.
Beispiel
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert: 8.000,00 EUR); der Terminsvertreter nimmt an dem Termin teil.
Abzurechnen ist wie folgt:
I. |
Prozessbevollmächtigter |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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652,60 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
672,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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127,79 EUR |
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Gesamt |
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800,39 EUR |
II. |
Terminsvertreter |
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1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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326,30 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV |
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602,40 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
948,70 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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180,25 EUR |
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Gesamt |
1.128,95 EUR |
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Als wesentlich wird erst eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen.
Kommt es zur Überschreitung um mehr als 10 %, dann sind die höheren Kosten des Terminsvertreters bis zu 110 % der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.
Fortsetzung des Beispiels
Die Entfernung zum Gericht beträgt
a) 300 km,
b) 100 km.
Nunmehr ist folgende Vergleichsbetrachtung anzustellen:
(1) Mehr-Kosten des Terminsvertreters
Die die Mehr-Kosten des Terminsvertreters belaufen sich jeweils auf
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
326,30 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Gesamt |
346,40 EUR |
(2) Fall a)
Im Fall a) belaufen sich die Reisekosten auf
1. |
2 x 300 km x 0,42 EUR/km |
252,00 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld |
80,00 EUR |
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Gesamt |
332,00 EUR |
Die Kosten des Terminsvertreters liegen damit in der 110 %-Grenze (bis 365,20 EUR) und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig.
(3) Fall b)
Im Fall b) belaufen sich die Reisekosten auf
1. |
2 x 100 km x 0,42 EUR/km |
84,00 EUR |
2. |
Abwesenheitsgeld |
50,00 EUR |
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Gesamt |
134,00 EUR |
Die Reise des Prozessbevollmächtigten wäre daher günstiger gewesen. Die Kosten des Terminsvertreters sind nur i.H.v. 147,40 EUR netto erstattungsfähig.
III. Terminsvertreter im Namen des Anwalts
Stattdessen kann aber auch der Terminsvertreter im Namen des Anwalts beauftragt werden.
In diesem Fall schließt der Mandant nur einen einzigen Anwaltsvertrag ab, nämlich mit dem Hauptbevollmächtigten. Dieser beauftragt dann den Terminsvertreter in eigenem Namen, quasi als Subunternehmer, mit der Terminsvertretung.
Die Abrechnung zwischen Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter ist dabei frei verhandelbar, da es sich insoweit um einen ganz gewöhnlichen Dienstvertrag handelt. Die Vorschriften des RVG gelten insoweit nicht.
Beispiel
Anwalt und Mandant haben ihren Sitz in Köln. Es kommt zu einem Rechtsstreit vor dem LG München I. Der Streitwert beträgt 50.000,00 EUR. Der Kölner Rechtsanwalt beauftragt in München einen Terminsvertreter und handelt mit ihm ein Honorar für die Terminsvertretung i.H.v. 500,00 EUR (netto) aus. Nach Abschluss des Termins rechnet der Terminsvertreter mit dem Hauptbevollmächtigten diese 500,00 EUR ab, die der Hauptbevollmächtigte dann auch bezahlt.
Der Hauptbevollmächtigte zahlt also aus der eigenen Tasche an den Terminsvertreter:
1. |
Pauschalhonorar |
500,00 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
95,00 EUR |
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Gesamt |
595,00 EUR |
Nunmehr rechnet er mit der Partei wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.662,70 EUR |
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(Wert: 50.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.534,80 EUR |
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(Wert: 50.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7... |