a) Abgeltungsbereich
Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr (Vorbem. 4 Abs. 3 VV). Finden während des Revisionsverfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung, entsteht dafür neben der Terminsgebühr Nr. 4132 VV ggf. eine solche nach Nr. 4102 VV (dazu auch VI., 2.).
Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr ist, dass ein Hauptverhandlungstermin im Revisionsverfahren stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Die Hauptverhandlung beginnt auch im Revisionsverfahren nach §§ 351 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache. Die Terminsgebühr entsteht daher, sofern der Rechtsanwalt beim Aufruf der Sache anwesend ist oder, wenn er beim Aufruf der Sache (noch) nicht anwesend ist, wenn er später in der Revisionshauptverhandlung auftritt/erscheint. Ausreichend für das Entstehen der Terminsgebühr ist auch im Revisionsverfahren die bloße Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin. Er muss also auch hier keine Anträge gestellt und auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen haben. Unerheblich ist, ob der Angeklagte anwesend ist/war. Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV entsteht daher auch, wenn es sich nur um einen sog. Verkündungstermin nach § 356 StPO i.V.m. § 268 StPO handelt, an dem der Rechtsanwalt teilnimmt.
Es gilt auch im Revisionsverfahren Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV zum sog. "geplatzten Termin". Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4132 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4133 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
b) Höhe der Terminsgebühr
Bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühr sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht mehr unterschieden wird im RVG zwischen Revisionen beim BGH und beim OLG. Daher kann m.E. die Frage der Gerichtsordnung bei der Bemessung der Terminsgebühr keine Rolle bzw. allenfalls über die Schwierigkeit der Sache Bedeutung finden. Der Gesetzgeber hat den Gebührenrahmen der Terminsgebühr für die Revisions-Hauptverhandlung auch bewusst – abweichend von den anderen Terminsgebühren – niedriger angesetzt als den der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, weil die Revisionshauptverhandlungen häufig nur wenige Minuten dauern und rein formalistisch ablaufen. Das hat zur Folge, dass die ggf. nur geringe Dauer des Revisionshauptverhandlungstermins nicht noch einmal erheblich bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr herangezogen werden kann.