Auch im Revisionsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen. Nach Anm. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Revisionsverfahren.
Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4142 VV gelten die allgemeinen Regeln. Erfasst werden von der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet. Der Verteidiger sollte ggf. in der Revisionsbegründung deutlich machen, dass er sich ggf. auch mit den Fragen von Einziehung befasst hat. Das folgt zwar bereits aus der möglicherweise erhobenen allgemeinen Sachrüge, da diese alle Rechtsfragen erfasst, die Befassung sollte aber im eigenen gebührenrechtlichen Interesse durch entsprechende Formulierungen nach außen deutlich gemacht werden.
Eine bloße (außergerichtliche) Beratung des Mandanten, z.B. über die im tatrichterlichen Urteil angeordnete Einziehung einer Sache, führt also bereits zum Anfall der Gebühr. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, wenn z.B. die Revision auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.
Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sind maßgeblich die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg der Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.