Beispiel

Rechtsanwalt R wurde vom Mandanten M beauftragt, einen Mahnbescheid i.H.v. 15.000,00 EUR zu beantragen. Bevor jedoch der Mahnbescheid beantragt werden konnte, zahlt der Gegner 5.000,00 EUR an M. Wegen des Restbetrages wird das Mahnverfahren eingeleitet.

Durch die Beauftragung des Rechtsanwalts im Mahnverfahren entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV. Der Gegenstandswert beträgt 10.000,00 EUR, da der Antragsgegner bereits 5.000,00 EUR gezahlt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Zahlung der 5.000,00 EUR vor Beantragung des Mahnbescheides geschehen ist, entsteht zusätzlich die ermäßigte Verfahrensgebühr Nr. 3306 VV für die vorherige Erledigung einer Teilsumme i.H.v. 5.000,00 EUR.

Es entstünden somit folgende Gebührenzeilen:

 
1,0-Verfahrengebühr, Nr. 3305 VV 614,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
0,5-Verfahrengebühr, Nr. 3306 VV 167,00 EUR
(Wert: 5.000,00 EUR)  
Summe 1 781,00 EUR

Da nach dem Gesetzeslaut des § 15 Abs. 3 RVG für Teile des Gegenstandes (s.o. 10.000,00 EUR) und für die Erledigung (s.o. 5.000,00 EUR) die verschiedenen Gebührensätze addiert nicht höher sein dürfen als die Gesamtheit der Gebühren nach dem höchsten Gebührensatz, ergibt sich nachfolgende Prüfung:

 
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 718,00 EUR
1,0 aus 15.000,00 EUR (= Summe 2)

Die Prüfung hat in diesem Beispiel ergeben, dass Summe 2 sichtlich geringer ist als Summe 1, somit ist die günstigere Summe maßgebend zur Rechnungsstellung.

Es kann also bereits festgehalten werden, dass der Mandant schlussendlich aufgrund § 15 Abs. 3 RVG von einer Reduzierung der Anwaltsrechnung profitiert.

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