Der Antragsgegnerin ist Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Ehesache bewilligt worden. Als Folgesache war nur der Versorgungsausgleich anhängig. Nachdem das FamG Termin in der Ehesache bestimmt hatte, reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns die Ablichtung eines notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags ein und teilte mit, dass die Beteiligten die Zugewinngemeinschaft beendet und eine Vermögensauseinandersetzung herbeigeführt hätten. Außerdem sei wechselseitig auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung verzichtet worden und die Folgesachen somit einer abschließenden Regelung zugeführt worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau bestätigte den Abschluss der Vereinbarung und beantragte, die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstrecken. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Eheleute zur Scheidung angehört. Darüber hinaus gaben sie an, sich auch über das Sorge- und Umgangsrecht geeinigt zu haben. Außerdem erfolgte im Termin die Erörterung der Auskünfte der Versorgungsträger. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der Scheidungsbeschluss verkündet. Die Beteiligten verzichteten umfassend auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung.
Mit weiterem Beschluss wies das AG den Antrag der Antragsgegnerin auf Erstreckung der Bewilligung der VKH auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Bewilligung der VKH für die Ehesache kraft Gesetzes nur auf den Versorgungsausgleich erstrecke. Die weiteren Folgesachen seien in einem notariellen Vertrag geregelt worden und damit nicht Verfahrensgegenstand geworden. Ein Anspruch auf Erweiterung der Bewilligung folge auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Es sei streitig, ob der in der Ehesache beigeordnete Anwalt für die Erledigung einer Folgesache durch außergerichtlichen Vergleich Anspruch auf Erstattung einer Einigungsgebühr gegenüber der Landeskasse habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Folgesache im gerichtlichen Verfahren anhängig sei. Das FamG folge der Auffassung, dass die Vorschrift die Beiordnung nur auf anhängige Folgesachen erstrecke. Der Gesetzgeber hätte bei der Neuregelung des § 48 Abs. 3 RVG die seit langem streitige Rechtsfrage entscheiden und Klarheit schaffen können. Dies sei nicht geschehen, sodass die Regelung nur für unter Mitwirkung des Gerichts erfolgte Vereinbarungen gelte.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Erstreckung der Beiordnung weiter. Sie trägt vor, dass sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass der Gesetzgeber die Vergütung von außergerichtlichen Einigungen einbeziehen wolle, indem sich § 48 Abs. 3 RVG auf Einigungen nach Nr. 1000 VV beziehe. Diese betreffe außergerichtliche Einigungen, während gerichtliche Einigungen der Nr. 1003 VV des Vergütungsverzeichnisses unterfielen.
Die Bezirksrevisorin hat sich der Auffassung des FamG angeschlossen. Ergänzend hat sie angegeben, es sei zu berücksichtigen, dass die Einreichung der notariellen Urkunde im gerichtlichen Verfahren allein der Sicherung des Gebührenanspruchs des im Scheidungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts diene. Durch sie erwerbe er einen höheren Gebührenanspruch als der nicht beigeordnete Anwalt. Die Vergütung sei zwar zunächst aus der Landeskasse zu zahlen; bei Vermögenserwerb oder Verbesserung der Einkommensverhältnisse sei sie jedoch von der VKH-Partei der Landeskasse bzw. dem beigeordneten Anwalt zu erstatten.