I. Die für die Durchführung des Mahnverfahrens geltend gemachten Kosten in Höhe von 435,00 EUR sind antragsgemäß festgesetzt worden; hierauf bezieht sich das Rechtsmittel nicht.

II. Als Kosten des streitigen Verfahrens sind insgesamt 1.136,20 EUR festzusetzen.

1. Entgegen der Auffassung des LG ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zum Kostenwert des streitigen Verfahrens begründet worden, auf die jedoch die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nach Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen ist. Diese Gebühr beträgt 664,00 EUR (1.079,00 EUR – 415,00 EUR).

Die Beklagte hat nicht nur Widerspruch eingelegt und den Gerichtskostenvorschuss gezahlt. Sie hat auch ausdrücklich die Abgabe an das Streitgericht beantragt und damit deutlich gemacht, dass sie die Rechtshängigkeit des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs herbeiführen will. Die Klägerin hätte noch ausreichend Gelegenheit gehabt, ihren Antrag zurückzunehmen und so eine Entstehung weiterer Gerichts- und Anwaltskosten zu vermeiden; dies hat sie nicht getan. Mit dem Antrag auf Anberaumung eines Termins der mündlichen Verhandlung nach § 697 Abs. 3 ZPO hat die Beklagte eine Prozesshandlung im streitigen (rechtshängigen) Verfahren vorgenommen; diese Prozesshandlung begründet einen Anspruch auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

2. Zu Unrecht hat das LG die Terminsgebühr nach einem geringeren Streitwert bemessen. Die Beklagte hat einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Damit sind die Voraussetzungen für die Begründung einer Terminsgebühr in der Sache erfüllt. Allerdings hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass lediglich eine ermäßigte Gebühr nach Nr. 3105 VV in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr angefallen ist, weil die Klägerin im Termin säumig geblieben ist. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 415,00 EUR.

4. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit für das streitige Verfahren nochmals ein Pauschalentgelt für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV begehrt wird. Das Mahnverfahren und das anschließende streitige Verfahren bilden dieselbe Angelegenheit i.S.d. Kostenrechts (vgl. nur Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 15 RVG Rn 34 m. w. N.).

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