Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die anwaltliche Tätigkeit im Termin zur Anhörung eines Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens neben einer 13/10-Verfahrensgebühr und einer 10/10-Beweisgebühr zusätzlich eine 10/10-Erörterungsgebühr angefallen ist.

Die Kläger haben in ihrem Kostenfestsetzungsantrag unter anderem eine "Verhandlungsgebühr" für das selbstständige Beweisverfahren angesetzt. Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss das Entstehen einer derartigen Gebühr ebenso verneint wie die Voraussetzungen einer von den Klägern gemeinten Erörterungsgebühr. Eine derartige Gebühr entstehe nur, wenn die Erörterung in einem Termin im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung stattgefunden habe, nicht jedoch, wenn – wie vorliegend – der Termin nur zur Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen bestimmt worden sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters, der das LG nicht abgeholfen hat, wobei es seine Begründung dahingehend ergänzt hat, dass sich aus dem Sachvortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren nichts darüber ergebe, dass in dem Termin ein Versuch zur gütlichen Beilegung unternommen worden sei.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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