Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen anwaltlichen Rechtsbesorgungsvertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Vorschusses in Höhe von weiteren 249,90 EUR gem. §§ 611, 675, 667 BGB. Denn nach Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung und aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens vom 25.4.2012 nebst den handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Vorschuss in dieser Höhe berechtigt mit seinem Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar aufgrund der Kostennote vom 6.7.2012 verrechnet und insofern bestimmungsgemäß verwendet hat. Der Beklagte hat den Verlauf seiner Gespräche zeitlich differenziert und inhaltlich detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber hatte die Klägerin bereits keine konkrete Erinnerung mehr daran, wie viele Telefonate stattgefunden und wer jeweils angerufen hatte. Den Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 25.4.2012, den sie schriftsätzlich zunächst bestritten hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. In diesem Schreiben rät der Beklagte zur Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens durch den medizinischen Dienst und weist darauf hin, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von mindestens 50.000,00 EUR nach der Vorstellung der Klägerin im Telefonat vom 16.4.2012 nicht zu realisieren seien. Dass die Höhe des möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs auch Gegenstand des Telefonats vom 2.5.2012 war, wie vom Beklagten behauptet, wird durch den Anhang der Klägerin an das Schreiben vom 26.4.2012 belegt, indem sie dies ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus ist nach dem Inhalt des von der Klägerin gefertigten Anhangs auch die Darstellung des Beklagten plausibel, dass Gegenstand des Gesprächs vom 2.5.2012 strafrechtliche Ansprüche gegen den behandelnden Zahnarzt gewesen seien, da die Klägerin darin Ausführungen macht, dass sie eine vorsätzliche Körperverletzung und einen Betrug des Zahnarztes nachweisen könne. Soweit der Beklagte die Dauer der Gespräche mit jeweils 15 – 20 bzw. 20 Minuten angegeben hat, ist dies sowohl im Hinblick auf den von dem Beklagten behaupteten Inhalt dieser Gespräche als auch angesichts der Art der Gesprächsführung der Klägerin, wie sie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin möglicherweise gerichtsunerfahren ist, war ihre Anhörung ungewöhnlich langwierig, weil Fragen nicht konkret beantwortet wurden, während die Anhörung des Beklagten kaum möglich war, weil die Klägerin nicht bereit war, seine Sachverhaltsdarstellung unkommentiert zu lassen und ihn fortwährend unterbrach.
Diese Gespräche zwischen den Parteien genügen den Anforderungen an eine Erstberatung gem. § 34 RVG. Rat i.S.d. Vorschrift ist die – auch fernmündliche – Empfehlung des Rechtsanwalts, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll (Mayer/Kroiß, RVG, § 34 RVG, Rn 30, 31). Der Anwalt muss im Rahmen der Erstberatung kein vollständiges Ergebnis präsentieren, er muss dem Mandanten dies aber erkennbar machen und auf offen gebliebene und zu vertiefende Fragen hinweisen, den Sachverhalt, soweit möglich, vollständig erfragen und darauf hinweisen welche Rechtsfragen von ihm noch zu recherchieren sind. Der Beklagte hat hier zu Grund und Höhe von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen der Klägerin sowie zur Vorgehensweise im Rahmen einer außergerichtlichen Geltendmachung Rat erteilt, wobei hinsichtlich der Höhe des möglichen Schmerzensgeldanspruchs klar war, dass diese noch nicht abschließend beziffert werden konnte. Dass die Klägerin mit der Höhe des von dem Beklagten in Aussicht gestellten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs und der Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse nicht einverstanden war, ist insoweit unerheblich. Dem Honoraranspruch des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass insoweit noch weiterer Aufklärungsbedarf bestand.
Der Höhe nach bestehen gegen den Ansatz von 190,00 EUR Beratungsgebühr angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem sich daraus ergebenden Streitwerts sowie der Anzahl und Dauer der Telefonate keine Bedenken. Der Wert der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR ergibt sich aus Nr. 7002 VV. Da es sich um eine Pauschale handelt, ist diese entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Nachweis der konkreten Höhe angefallener Kosten vergütungspflichtig.
Aus den genannten Gründen kommt auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen der ihr entstandenen Kosten bei der Rechtsverfolgung. Die Kosten, die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des Verzugs (§ 286 BGB), der Pflichtverletzung (§ 280 BG...