Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Höhe der entstandenen Verfahrensgebühr sowie den Ansatz der Termins- und Einigungsgebühr.
a) Die Verfahrensgebühr ist auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festzusetzen.
Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) etwas zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 250,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühr zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.
Bei Betragsrahmengebühren gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG, um die es vorliegend geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe für die Verfahrensgebühr eine deutlich gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Gebühr i.H.v. 360,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Die vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrensgebühr in dieser Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20 % entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein etwas zu geringer Ansatz erfolgt.
Für eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühreneinstufung fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.
Jedoch berücksichtigt ein Ansatz von 200,00 EUR nicht in vollem Umfang die Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Maßgeblich ist hier in erster Linie, dass es sich nicht um ein Klage-, sondern um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. In der Rspr. wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschl v. 26.10.2015 – L 2 SO 95/15 B).
Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, vermag er einem solchen Ansatz nicht zu entsprechen (vgl. den Beschl v. 11.4.2013 – L 15 SF 43/12 B). Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt (a.a.O.):
"Zwar mag es sein, dass die vergütungsrechtliche Wertigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes häufig hinter der Hauptsache zurückbleibt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der hier einschlägige Gebührentatbestand Nr. 3102 VV nicht spezifisch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugeschnitten ist. Das bedeutet, dass die Einstufung, ob Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich gewesen sind, nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2013 – L 15 SF 338/11 B). Jedoch weist der einstweilige Rechtsschutz Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken können: So muss seitens der Antragsteller auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, also, aus welchem Grund ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zudem stellt sich das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache, was stets begründungsbedürftig ist; [...] Des Weiteren stehen die Anwälte häufig unter besonderem Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, für den einstweiligen Rechtsschutz eine eigenständige, fixe Orientierungsmarke zu setzen. Die Urkundsbeamten und Kostenrichter werden weiterhin die Mittelgebühr als Referenzwert heranzuziehen haben."
Auch im Beschl v. 21.6.2016 hat der Senat u.a. auf die in Eilbedürftigkeit und effektiver Rechtsdurchsetzung liegenden Besonderheiten des Eilrechtsschutzverfahrens verwiesen (L 15 SF 39/14 E; vgl. im Übrigen auch Straßfeld, SGb 2008, 635, 638).
Nach alledem ist im vorliegenden F...