Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren ist, wenn lediglich einem von mehreren Klägern bzw. Streitgenossen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden ist.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner wurde im Klageverfahren dem dortigen Kläger zu 1. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet, nachdem das SG zuvor den Antrag des Klägers zu 1. mit Beschl. v. 5.10.2012 gem. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt hatte. Die Kläger zu 2. und 3. hatten den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgenommen.
In dem Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um die Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich.
Hiernach beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. insgesamt 1.075,17 EUR. Im Einzelnen machte er Folgendes geltend: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV a.F. i.H.v. 240,00 EUR nebst einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV a.F. für zwei weitere Auftraggeber i.H.v. 96,00 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV a.F. i.H.v. 285,00 EUR, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV a.F. i.H.v. 20,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer auf 903,50 EUR i.H.v. 171,67 EUR.
Unter dem 14.4.2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung auf insgesamt 358,39 EUR fest. Dabei berücksichtigte die UdG zwar die Gebühren und Auslagen grundsätzlich in der beantragten Höhe. Allerdings müsse der Gesamtbetrag von 1.075,17 EUR durch drei geteilt werden, weil nur dem Kläger zu 1. PKH gewährt worden sei.
Dagegen legte der Beschwerdegegner Erinnerung ein. Die Kürzung der Gebühren auf ein Drittel, weil nur einem der Kläger PKH bewilligt worden sei, sei rechtswidrig, wenn die PKH-Bewilligung unbeschränkt erfolgt sei.
Das SG hat auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Vergütungsfestsetzungsbeschluss abgeändert und die dem Erinnerungsführer und Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 939,51 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die UdG habe zu Unrecht die dem Beschwerdegegner zu gewährende Vergütung auf ein Drittel beschränkt. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimme sich nach dem zugrunde liegenden Beschluss, mit dem PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Enthalte dieser Beschluss keine Beschränkung, richte sich der Vergütungsanspruch nach § 7 RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber als Streitgenossen in einem Rechtsstreit vertrete, die Gebühren in jeder Instanz nur einmal (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG); jedoch schulde jeder Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG). Dementsprechend bestehe auch der Vergütungsanspruch bei einem uneingeschränkten Bewilligungsbeschluss in Höhe der Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn der Rechtsanwalt nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte. Anderenfalls wäre nämlich auch die bedürftige Partei einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB des leistungsfähigen Streitgenossen ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck der PKH zuwider liefe. Daher seien die durch den Beschwerdegegner angesetzten Gebühren und Auslagen zwar grundsätzlich antragsgemäß festzusetzen. Allerdings sei keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV anzusetzen, weil nur für einen von drei Klägern PKH bewilligt worden sei, so dass eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung der zwei weiteren Mandanten bei der Festsetzung nicht berücksichtigt werden könne.
Gegen diesen Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Frage, in welcher Höhe dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse eine Vergütung zu gewähren ist, wenn lediglich einem von mehreren Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, umstritten sei. Dies führe zu einer unterschiedlichen Gebührenfestsetzung bei den Sozialgerichten. Die Sache habe daher grundsätzliche Bedeutung und bedürfe einer Klärung durch das LSG.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LSG vorgelegt.