Neben der Anpassung des Gebührenrahmens (s.o.) wird die Festgebühr für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt in Höhe von 110,00 EUR gestrichen. Hintergrund ist, dass es in Gnadensachen keinen gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt geben kann. Gnadensachen sind keine Strafsachen, sondern außergerichtliche Verwaltungssachen.
Insoweit kann allenfalls Beratungshilfe bewilligt werden.[39]
Die bisherige Angabe eines Betrags in Höhe von 110,00 EUR für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt konnte zu der Annahme verleiten, dass diese Vorschrift den Beratungshilferegelungen in Vorbem. 2.5 VV vorgehe. Jetzt ist also klargestellt, dass allenfalls eine Abrechnung nach Teil 2 Abschnitt 5 VV in Betracht kommt.
Beispiel 15: Vertretung in Gnadensache
Der Anwalt wird beauftragt, ein Gnadengesuch einzureichen.
Der Anwalt erhält als Wahlanwalt eine Gebühr nach Nr. 4303 VV und zwar unabhängig davon, ob er im vorangegangenen Verfahren Verteidiger war (Anm. zu Nr. 4303 VV).
Nach den neuen Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 4303 VV | 160,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 180,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 34,20 EUR | |
Gesamt | 214,20 EUR |
Im Rahmen der Beratungshilfe würde der Anwalt erhalten:[40]
I. Vom Auftraggeber[41]
1. | Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV[42] | 12,61 EUR | |
Zwischensumme | 12,61 EUR | ||
2. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 2,39 EUR | |
Gesamt | 15,00 EUR |
II. Aus der Landeskasse
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV[43] | 85,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 17,00 EUR | |
Zwischensumme | 102,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 19,38 EUR | |
Gesamt | 121,38 EUR |
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