Die von der Klägerin begehrte Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV hat der Rechtspfleger zu Recht abgesetzt.
Zwar haben die Parteien unter dem 5.10.2009 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, jedoch hat die Klägerin diesen mit Schreiben an den Beklagten vom 22.7.2010 wirksam unter Bezugnahme auf § 123 BGB angefochten und in der Folge sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem LG als auch unter dem 14.3.2011 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erwirkt.
Der Senat schließt sich für die vorliegende Konstellation der Auffassung an, dass aufgrund der Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung des Vergleichs gem. § 142 Abs. 1 BGB eine Einigungsgebühr nicht anfällt (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.11.1990 – 11 W 2531/90; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, Nr. 1000 VV Rn 36; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 56). Da es letztlich keinen den Rechtsstreit beendenden Vergleich gibt, ist keine abschließende Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen und damit auch nicht die Entstehung einer Einigungsgebühr gerechtfertigt.
Die Gegenauffassung (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1991, 932; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.3.1999 – 20 WF 19/99; Bischof/Jungbauer, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 48; auch noch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 22) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr ausgestaltet ist (vgl. OLG München a.a.O., m. w. Nachw.). Dass die Unwirksamkeit des Vergleichs möglicherweise erst spät erkennbar wird, muss – wie in anderen Unwirksamkeitsfällen auch – hingenommen werden. Mit der infolge der Vergleichsanfechtung erforderlichen Fortsetzung des Verfahrens wiederum können sodann weitere Gebührentatbestände hinzutreten, die ihrerseits Berücksichtigung finden müssen; dies kann im Falle einer wirksamen Einigung auch eine entsprechende Gebühr sein (vgl. Schneider/Wolf, a.a.O.).
Der vom Senat vertretenen Auffassung steht auch nicht der aus § 15 Abs. 4 RVG abgeleitete Grundsatz entgegen, dass ein Rechtsanwalt einmal verdiente Gebühren nicht mehr verlieren darf (so aber OLG Karlsruhe, a.a.O.). Hieraus folgt gerade nicht, dass der Anspruch auch dann bestehen bleiben muss, wenn die Voraussetzungen für seine Entstehung mit Ex-tunc-Wirkung entfallen sind, sondern lediglich, dass eine einmal verdiente Gebühr nicht verloren geht, wenn der Auftrag vorzeitig beendet oder erledigt wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.).
Dementsprechend ist die angegriffene Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden.
Gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die zur Entscheidung anstehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat und infolge der vorliegenden gegensätzlichen Rspr. der zitierten OLG auch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des BGH erfordert.