Wird der gem. § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterungstermin in einer Kindschaftssache gem. § 155 Abs. 1 FamFG tatsächlich nicht durchgeführt, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (im Anschluss an OLG Celle AGS 2011, 590 – gegen OLG Stuttgart AGS 2010, 586).

OLG München, Beschl. v. 24.1.2012 – 11 W 126/12

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