Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen – freilich nur verhältnismäßig geringen – Teilerfolg. Im Übrigen scheitert es.

Die streitigen Kosten der zur Prozessvertretung herangezogenen unterbevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin sind in Höhe der fiktiven Reisekosten der Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 3008). Das betrifft einen Betrag von 197,60 EUR (gem. Nr. 7003 VV, 2 x 271 km x 0,30 EUR/km sowie gem. Nr. 7005 VV 35,00 EUR). Die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Dass für die Hauptbevollmächtigten im vorliegenden Fall tatsächlich keine Reisekosten entstanden wären, weil der Rechtsstreit ohne eine mündliche Verhandlung abgeschlossen werden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Klägerin und kann sich daher nicht zu ihren Ungunsten auswirken (OLG Celle OLGR 13/2012 Anm. 7; OLG Nürnberg OLGR 2008, 700; OLGR Schleswig 2003, 175): Denn das LG hatte am 13.10.2011 Termin auf den 22.12.2011 bestimmt, und im Hinblick darauf waren die Unterbevollmächtigten mit Schreiben vom 8.12.2011 gebührenträchtig mandatiert worden. Erst danach traten Umstände ein, die den Termin entbehrlich machten und zu seiner Absetzung führten.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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