Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Terminsaufhebung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Unterbevollmächtigter zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins vom auswärtigen Hauptbevollmächtigten beauftragt, sind dessen fiktive Reisekosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Termin nach Erteilung des Auftrags ersatzlos entfällt. Maßgeblich sind allein die Erkenntnismöglichkeiten bei Erteilung des Mandats.
Normenkette
ZPO §§ 91, 227; RVG-VV Nr. 7003-7005
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 27.04.2012; Aktenzeichen 1 O 161/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungs- beschluss des LG Mainz vom 27.4.2012 dahin geändert, dass der von den Beklagten an die Klägerin zu erstattende und seit dem 3.1.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsende Betrag um 197,60 EUR erhöht wird.
Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagten 1/6.
Gründe
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat einen - freilich nur verhältnismäßig geringen - Teilerfolg. Im Übrigen scheitert es.
Die streitigen Kosten der zur Prozessvertretung herangezogenen unterbevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin sind in Höhe der fiktiven Reisekosten der Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 3008). Das betrifft einen Betrag von 197,60 EUR (gemäß Nr. 7003 RVG-VV 2 × 271 km × 0,30 EUR/km sowie gem. Nr. 7005 RVG-VV 35 EUR). Die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Dass für die Hauptbevollmächtigten im vorliegenden Fall tatsächlich keine Reisekosten entstanden wären, weil der Rechtsstreit ohne eine mündliche Verhandlung abgeschlossen werden konnte, fällt nicht in den Risikobereich der Klägerin und kann sich daher nicht zu ihren Ungunsten auswirken (OLG Celle OLGR Nord 13/2012 Anm. 7; OLGReport Nürnberg 2008, 700; OLGReport Schleswig 2003, 175): Denn das LG hatte am 13.10.2011 Termin auf den 22.12.2011 bestimmt, und im Hinblick darauf waren die Unterbevollmächtigten mit Schreiben vom 8.12.2011 gebührenträchtig mandatiert worden. Erst danach traten Umstände ein, die den Termin entbehrlich machten und zu seiner Absetzung führten.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Rechtsmittelstreitwert: 993,10 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 3565704 |
JurBüro 2013, 202 |
AGS 2013, 152 |
RVGreport 2013, 110 |