BGB § 675 ZPO §§ 91, 104, 106
Leitsatz
- Die Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminsvertreter beauftragt hat. Dass der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber war, indiziert die an ihn adressierte Kostenrechnung des Terminsvertreters.
- Die Mehrkosten eines Terminsvertreters sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei vom Gerichtsort ähnlich weit entfernt ist, wie die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten (hier: Düsseldorfer Hauptbevollmächtigter beauftragt Frankfurter Kollegen für Gerichtstermin in Koblenz).
OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12
1 Aus den Gründen
Das zulässige Rechtsmittel ist schon deshalb erfolglos, weil nicht glaubhaft gemacht ist (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass die Klägerin selbst den Unterbevollmächtigten beauftragt hat.
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus, ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung (BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, zfs 2011, 582 = AnwBl 2011, 787 = AGS 2011, 568 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737).
Dass nicht die Klägerin, sondern allein deren Düsseldorfer Hauptbevollmächtigte in eigenem Namen den Terminsvertreter beauftragt haben, ist hinreichend dadurch belegt, dass die Rechnung der Anwaltskanzlei S. nicht an die Klägerin, sondern an die Rechtsanwälte E. und Partner adressiert ist.
Deren Beschwerderüge, ein Anwalt sei nicht verpflichtet, sich mehr als die Hälfte des Arbeitstages "um die Ohren zu schlagen" um einen hunderte Kilometer entfernten Gerichtstermin wahrzunehmen, ist wirtschaftlich nachvollziehbar.
Rechtlich nicht nachvollziehbar wäre es jedoch, den Prozessgegner mit den erheblichen Mehrkosten zu belasten, die durch den "ergonomischen" anwaltlichen Auftrag an den Terminsvertreter entstanden sind. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz "Wer die Musik bestellt, bezahlt".
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass der Vertreter im Termin bei dem LG Koblenz seine Kanzlei in Frankfurt/Main hat. Dass eine anwaltliche Geschäftsreise von Frankfurt/Main nach Koblenz und zurück signifikant weniger "Zeit um die Ohren geschlagen" ist als eine Reise von Düsseldorf nach Koblenz und zurück, erschließt sich nicht ohne Weiteres.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz