Mit Einzelrichterbeschluss wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt, nachdem die Klägerin die Klage auf die Klageerwiderung noch vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte. Die Rechtspflegerin hat daraufhin die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt und hierbei u.a. eine Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Höhe zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Rechtspflegerin entstehe die Terminsgebühr auch, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren entscheide.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltene Terminsgebühr, da eine solche voraussetze, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben.

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