Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2, § 128 Abs. 3-4, § 269 Abs. 3-4; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 09.03.2013)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Halle vom 9.3.2013 abgeändert:

Die von der Klägerin an die Beklagten insgesamt zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 679,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2012.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 494,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Einzelrichterbeschluss vom 3.8.2012 wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt, nachdem die Klägerin die Klage auf die Klageerwiderung noch vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 9.1.2013 die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf insgesamt 1.173,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt und hierbei u.a. eine Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigen der Beklagten i.H.v. 494,40 EUR zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Rechtspflegerin entstehe die Terminsgebühr auch, wenn das Gericht im schriftlichen Vorverfahren entscheide.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss enthaltene Terminsgebühr, da eine solche voraussetze, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Den Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu, da ihrem Prozessbevollmächtigen keine Terminsgebühr entstanden ist. Nach dem Wortlaut der Ziff. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr nur für solche Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn das Gericht nach seinem Ermessen auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 I Nr. 1 RVG-VV bei Beschlüssen, die gem. § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein (z.B. BGH NJW 2008, 668). Dies ist bei Kostenentscheidungen nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 und 4 ZPO der Fall (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rz. 24 zu Nr. 3104 RVG-VV).

Die nach Abzug der Terminsgebühr von 494,40 EUR festzusetzenden Kosten der Beklagten belaufen sich mithin nach der im Übrigen nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Berechnung der Rechtspflegerin auf 679,20 EUR. Auf den angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6661291

NJW 2013, 8

NJW-RR 2013, 896

AGS 2014, 118

RVGreport 2014, 22

PAK 2013, 181

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