Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht eine Darlehensforderung 42.500,00 EUR nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen geltend gemacht. Während des Rechtsstreits hatte der Insolvenzverwalter des Zedenten die Abtretung angefochten, so dass die Klägerin ihm die Darlehensforderung – ohne die bislang angefallenen Zinsen – abgetreten hat. Im Wege des Parteiwechsels machte nunmehr der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung geltend, während die ursprüngliche Klägerin weiterhin die Zinsforderung bis zur Abtretung, die sie mit 4.234,56 EUR berechnete, geltend machte.

Das LG hatte den Streitwert zunächst auf 46.734,56 EUR festgesetzt.

Auf die Beschwerde des Beklagten hat das LG die Streitwertfestsetzung auf 42.500,00 EUR abgeändert.

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