Mit ihrer beim FG eingegangenen Klage ließ die Erinnerungsführerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen, die Erinnerungsgegnerin zu verpflichten, für die beiden Kinder Kindergeld zu gewähren.
Daraufhin hob die Erinnerungsgegnerin die Einspruchsentscheidung auf.
Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin vertrat die Auffassung, eine Erledigung des Rechtsstreits sei dadurch nicht eingetreten. Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Berichterstatter erklärte der Prozessbevollmächtigte dann doch den Rechtsstreit für erledigt. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten lag zwar nicht wie angegeben, ein Gesprächsprotokoll bei. Der Richter am FG hat jedoch dem Berichterstatter des Erinnerungsverfahrens bestätigt, dass das Telefonat stattgefunden hat.
Anschließend erklärte auch die Erinnerungsgegnerin den Rechtsstreit für erledigt. Noch am selben Tag erging durch den Berichterstatter ein Erledigungsbeschluss, mit dem der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Die Erinnerungsführerin beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung. Geltend gemacht wurde u.a. eine 1,2-Terminsgebühr. Letztere rechtfertigte sie damit, erst nach einer telefonischen Rücksprache ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter sei von ihr der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge jedoch ein Telefonat des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat keine Terminsgebühr angesetzt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch träten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht reichten nicht aus.
Die Erinnerungsführerin legte dagegen Erinnerung ein, mit der sie u.a. ergänzend vortragen lässt, der Urkundsbeamte verkenne die Motive, die den Gesetzgeber im 2. KostRMoG zur Änderung der Anm. zu Nr. 3104 VV veranlasst hätten. Mit der fiktiven Terminsgebühr habe dieser verhindern wollen, dass der Rechtsanwalt nur deshalb eine mündliche Verhandlung erzwinge, weil er sonst der Terminsgebühr verlustig ginge. Ohne die telefonische Rücksprache mit dem Berichterstatter wäre jedoch eine mündliche Verhandlung unvermeidbar gewesen.
Die Erinnerung, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Gericht zurückgewiesen.