Entweder war der erschienene Anwalt Terminsvertreter der Partei: Dann ist für ihn eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach den Nrn. 3402, 3104 VV entstanden. Oder er war Vertreter des Prozessbevollmächtigten: Dann ist für diesen nach § 5 RVG eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV angefallen.

So oder so ist also die Terminsgebühr entstanden.

Norbert Schneider

AGS 3/2016, S. 152

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