1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV für den Bevollmächtigten des Beschwerdegegners erst aufgrund einer Tätigkeit im Interesse des Mandanten, sei es, dass der Anwalt dessen ergänzende Informationen entgegen nimmt, oder dass er das Erfordernis einer Erwiderung auf das gegnerische Rechtsmittel prüft. Der Einreichung eines Schriftsatzes bedarf es nicht.
  2. Nimmt der Anwalt allerdings nur die Beschwerdeschrift entgegen und leitet sie an die eigene Partei weiter, handelt es sich um eine mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängende Tätigkeit, die durch die dortige Verfahrensgebühr abgegolten ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 6.11.2012 – 14 W 582/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?