Das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG auszulegen.
Der Beteiligte hat in dem vorliegenden Verfahren seine Ansprüche auf Vergütung gegen die Staatskasse als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Rechtsanwalt geltend gemacht (§ 45 RVG). Über diese Ansprüche haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und auf die Erinnerung des Beteiligten die Richterin des AG auch entschieden. Rechtsmittel gegen die gegen die Staatskasse erfolgende Festsetzung stehen aber nur dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu (§ 56 Abs. 1 RVG). Ein im Namen des Verfahrenskostenhilfebegünstigten eingelegtes Rechtsmittel wäre bereits unzulässig (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 56 Rn 7 u. 18).
Zugunsten des Beteiligten geht der Senat davon aus, dass dieser die im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse auch im Instanzenzug im eigenen Namen weiterzuverfolgen gedenkt, wie sich auch aus seinem klarstellenden Schriftsatz ergibt.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Der Beteiligte kann für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV ansetzen.
Die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV wird durch eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz, die sich auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt, nicht ausgelöst.
Soweit in der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Anwendbarkeit der Nrn. 3200 ff. VV auch für Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen angeordnet wird, sind damit nur Beschwerden gemeint, die sich gegen die in der Sache ergangene Endentscheidung richten, und nicht Beschwerden, die sich isoliert gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung richten.
Mit der Neufassung der Vorbem. 3.2.1 VV anlässlich der Einführung des FamFG war vom Gesetzgeber keine Änderung der Vergütungspraxis für auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerden beabsichtigt (vgl. OLG Köln JurBüro 2012, 653). Unter der Geltung des § 621e ZPO war aber anerkannt, dass für die Tätigkeit in auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerden nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV anfiel (OLG Köln a.a.O.).
Soweit – wie im vorliegenden Fall – in einer Familienstreitsache isoliert Beschwerde gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenregelung eingelegt wird, richtet sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG nach den Bestimmungen der § 91a, § 99, § 269, §§ 567 ff. ZPO (BGH FamRZ 2011, 1933). Es ist daher kein Sachgrund ersichtlich, die Tätigkeit in der isolierten Kostenbeschwerde in einer Familienstreitsache vergütungsrechtlich anders zu behandeln als die Tätigkeit in einer isolierten Kostenbeschwerde in einer Zivilsache (OLG Köln a.a.O.). Für Beschwerden in Zivilsachen nach §§ 91a, § 99, § 269 ZPO ist aber anerkannt, dass nur eine Vergütung nach Nr. 3500 VV angesetzt werden kann (Musielak, Kommentar zur ZPO, § 567 Rn 29; Beckscher Online-Kommentar zur ZPO, § 567 Rn 38; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn 60).
Ausgehend von der dem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren zustehenden 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und einem Gegenstandswert von 3.500,00 EUR für das Beschwerdeverfahren hat das AG die dem Beteiligten zustehende Vergütung rechnerisch zutreffend ermittelt.