Leitsatz
- Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.
- Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt.
- Allein der Umstand, dass ein Verfahren gem. § 86b Abs. 2 SGG betrieben worden ist, rechtfertigt für sich genommen keine Kürzung der Gebühren. Ein pauschaler Abzug von 25 % in allen Eilrechtsschutzverfahren wird im Übrigen auch den Unterschieden innerhalb der Eilrechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG oder nach § 86b Abs. 2 SGG, insbesondere aber der Bedeutung eines Eilrechtschutzverfahrens für denjenigen, der SGB II-Leistungen bezieht, nicht gerecht.
SG Saarbrücken, Beschl. v. 24.2.2014 – S 26 SF 48/13 E
1 Sachverhalt
Mit ihrer am 16.8.2013 beim SG eingegangenem Antragsschrift vom 22.7.2013 haben die von der Erinnerungsführerin vertretenen Antragsteller zu 1) und zu 2) die Zahlung weiterer 118,00 EUR für den Monat August 2013 im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung begehrt, weil der Antragsgegner den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 29.7.2013 für den Leistungszeitraum 1.8.2013 bis 30.11.2013 zwar an Regelleistungen 382,00 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw. 204,02 EUR (Antragstellerin zu 2) und an Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 589,47 EUR bewilligt, an die Antragstellerinnen jedoch nur 233,00 EUR ausgezahlt und den Differenzbetrag direkt an den Vermieter auf die Miete für die Antragstellerinnen und W.S. in Höhe von insgesamt 884,20 EUR weitergeleitet hatte. Damit sei auf den Regelbedarf der Antragstellerinnen zurückgegriffen worden, um den vom Sozialamt nicht gedeckten Teil der Miete für W.S. zu decken. Von dem lediglich in Höhe einer Quote von 39 % ausgezahlten Regelsatz könnten die Antragstellerinnen nicht leben. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit der einstweiligen Anordnung werde zunächst nur der Regelsatz geltend gemacht, damit die Antragstellerinnen das absolute Minimum dessen erhalten, was für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sei. Die Sache sei dringlich, da der notwendige Lebensunterhalt durch die Kürzung nicht mehr sichergestellt sei.
Das SG hat den Antragstellerinnen für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt.
Nach Erledigung des Verfahrens beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, die aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr §§ 45, 49, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV |
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90,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
410,00 EUR |
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19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
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77,90 EUR |
zu zahlender Betrag |
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487,90 EUR |
Auf Anfrage des Kostenbeamten teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen mit, dass sie die Antragstellerinnen auch im Widerspruchsverfahren vertrete.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte daraufhin die der Erinnerungsführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 221,04 EUR fest und begründete dies damit, dass die Angelegenheit nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrecht abzurechnen sei. Da die Rechtsanwältin die Antragstellerinnen bereits im Vorverfahren vertreten habe, sei nicht die Gebühr Nr. 3102 VV, sondern die nach Nr. 3103 VV entstanden. Unter Berücksichtigung des Zusammenspiels aller Kriterien des § 14 RVG wie wirtschaftlicher Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Dauer des Verfahrens, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller und in der vergleichsweisen Schau mit anderen Verfahren könne die Mittelgebühr gem. Nr. 3103 i.V.m. Nr. 1008 VV festgesetzt werden, falls es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit des einstweiligen Rechtsschutzes handeln würde. Die einstweilige Anordnung dürfe grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Streitgegenstand sei vorliegend ein Leistungsantrag zur vorläufigen Befriedigung der Antragsteller zur Verhinderung wesentlicher Nachteile gewesen. Auch finde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Dem sei bei der Gebührenhöhe des Rechtsanwalts (wie etwa auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes bei Verfahren nach § 197a SGG) durch einen angemessenen Abschlag Rechnung zu tragen, der vorliegend in Höhe von 25 % (von der Mittelgebühr) als angemessen und ausreichend angesehen worden sei.
Die Vergütung berechne sich daher wie folgt:
Gebühr Nr. 3103 i.V.m. Nr. 1008 VV |
165,75 EUR |
Pauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer |
35,29 EUR |
Summe |
221,04 EUR |
Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte Erinnerung eingelegt, die teilweise Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerungsführerin hat einen Erstattungsans...