Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern, da auf Seiten der Antragstellerin die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV in Höhe von 10.795,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer entstanden ist.

Nach dieser Gebührenziffer entsteht die Terminsgebühr, wenn das Verfahren vor dem SG nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt ein solcher Tatbestand hier vor.

Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht; dabei gibt der Beklagte "ohne Drehen und Wenden" zu, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG-Kommentar, § 101 Rn 20 m.w.Nachw.). Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben v. 28.11.2011, das sie mit Schriftsatz vom 2.12.2011 in das Verfahren eingeführt hat, abgegeben. Weiter hat sie in diesem Schreiben erklärt, dass sie das dem angefochtenen Auskunftsbeschluss zugrunde liegende Kartellverwaltungsverfahren nach Zustellung des Urteils im Parallelstreit vor dem LSG eingestellt und die Antragstellerin mit eben diesem Schreiben vom 28.11.2011 unterrichtet hat. Weiter wird ausgeführt: "Aus dem vorliegend angefochtenen Auskunftsbeschluss werden keinerlei Rechte mehr hergeleitet." Damit hat die Antragsgegnerin zwar nicht das Wort "Anerkenntnis" verwendet, gleichwohl aber die Antragstellerin in vollem Umfang klaglos gestellt. Darauf hat der Senat bereits in seinem oben zitierten Beschl. v. 15.6.2012 hingewiesen und aufgrund des Umstandes, dass "die Beklagte in vollem Umfang nachgegeben" habe, ihr die Kosten in dem Klageverfahren auferlegt.

Allein die Vermeidung des Wortes "Anerkenntnis" führt nicht dazu, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht entsteht. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, Beschl. v. 8.8.2013 – 1 BvR 1314/13). Zutreffend weist das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschl. v. 5.8.2013 (L 1 KR 575/11 KL) darauf hin, dass durch einen solchen "Kunstgriff" die Antragsgegnerin das Entstehen der Terminsgebühr nicht vermeiden kann. Für den Ansatz der Nr. 3104 VV kommt es allein darauf an, ob inhaltlich ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt und nicht, ob dieses ausdrücklich ausgesprochen wird.

Auf die Festsetzung der Gebühr nach der Nr. 3104 VV hat es keinen Einfluss, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalts zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen. Die Gebühr entsteht in voller Höhe, wenn der Gebührentatbestand vorliegt. Anders etwa als bei den Rahmengebühren bestimmt sich die Höhe der Gebühr nicht nach den in § 14 RVG aufgeführten Kriterien wie u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

Damit ist auf Seiten der Antragstellerin die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV entstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern und der Antragstellerin weitere Kosten in Höhe von der Terminsgebühr 10.795,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zuzuerkennen.

Da für die Erinnerung eine eigene Gebühr anfällt (Nr. 3501 VV), ist eine Kostenentscheidung geboten (Leitherer a.a.O., § 197 Rn 10 ab 10. Aufl. m.w.Nachw.; Jansen, SGG-Kommentar, § 197 Rn 13). Diese folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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