Wird der Anwalt beauftragt, eine Schutzschrift einzureichen, so handelt es sich stets um einen Auftrag, in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden.[10] Der Anwalt kann deshalb eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV geltend machen, wenn ein allgemeiner Verfahrensauftrag vorliegt, da es für die Entstehung der Gebühr genügt, dass der Schriftsatz Sachvortrag enthält.[11] Dabei ist es auch unerheblich, dass sich der Sachvortrag in der Schutzschrift von einer Entgegnung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch unterscheidet, dass er unter Umständen auf Vermutungen über den Inhalt der Antragsschrift angewiesen ist, da das Gericht bei seiner Entscheidung auch den in der Schutzschrift enthaltenen Sachvortrag zu berücksichtigen hat.[12] In jedem Fall entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr dann, wenn der zu erwartende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingeht.[13]

Ist der Anwalt lediglich mit der Einreichung der Schutzschrift, also mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, so entsteht nur die 0,8-Gebühr der Nr. 3403 VV.[14]

[10] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Anhang II Rn 133.
[11] AnwK/RVG/Onderka/N. Schneider, VV 3101 Rn 49 ff.; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Anhang II Rn 133.
[14] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Anhang II Rn 133.

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