Der Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren dem Kläger beigeordnet worden.

Streitgegenstand des Verfahrens war die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Das SG hatte der Klage teilweise stattgegeben und der Kläger sein weitergehendes Begehren mit der Berufung weiterverfolgt. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen aus einem Rentenverfahren und der Einholung eines Befundberichtes hat der dortige Beklagte, das B., mit Schriftsatz vom 13.6.2016 ein Vergleichsangebot dahingehend abgegeben, dass beim Kläger ab Februar 2014 ein GdB von 50 festgestellt werde und für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Dieses Vergleichsangebot hat der Erinnerungsführer im Namen des Klägers mit Schriftsatz vom 8.7.2016 angenommen, wobei er abschließend um ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts bezüglich des Zustandekommens des Vergleichs gebeten hat, wozu es aber dann in der Folge nicht gekommen ist.

Mit späterer Kostennote machte der Erinnerungsführer seine Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren beim SG geltend und beantragte, auf der Grundlage des RVG den Erstattungsbetrag auf 1.154,30 EUR festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus der Geltendmachung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV i.H.v. 370,00 EUR, einer Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV i.H.v. von 210,00 EUR (75 % der mittleren Terminsgebühr) sowie einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV i.H.v. 370,00 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss auf insgesamt 904,40 EUR fest, wobei die Abweichung vom Antrag hierbei auf der Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer beruhte und i.Ü. antragsgemäße Festsetzung erfolgte. Die Geltendmachung von Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr sei billig und daher gem. Antrag festzusetzen gewesen. Die Terminsgebühr hingegen sei nicht entstanden. Eine mündliche Verhandlung habe im Berufungsverfahren nicht stattgefunden, vielmehr sei das Verfahren durch außergerichtlichen Vergleich beendet worden.

Unter einem schriftlichen Vergleich i.S.v. Nr. 3205 VV sei nur ein unter Mitwirkung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 101 SGG oder nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zu verstehen. Ein solcher Vergleich sei hier nicht abgeschlossen, der außergerichtliche Vergleich werde bereits mit der Einigungsgebühr honoriert.

Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung wurde vorgetragen, es handele sich keineswegs um einen außergerichtlichen Vergleich, vielmehr sei der Vergleichsabschluss über das Gericht erfolgt. Außerdem sei ausdrücklich um Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO gebeten worden, was ggfs. vom Berufungsgericht noch nachzuholen sei.

Der Erinnerungsgegner hat hierzu vorgetragen, dass er die Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für zutreffend halte. Nach der wohl überwiegenden Rspr. der Landessozialgerichte anderer Bundesländer sei davon auszugehen, dass nur Vergleiche nach § 101 SGG und § 278 Abs. 6 ZPO eine fiktive Terminsgebühr auslösen würden.

Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen und sich zur Begründung der Auffassung des Erinnerungsgegners angeschlossen.

Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nicht von Zufälligkeiten abhängen könne, auf wessen Initiative genau und wann der Vergleich zustande gekommen sei. Schließlich habe das Gericht sich vorliegend den Vergleichsvorschlag des Beklagten offensichtlich auch zu Eigen gemacht.

Der Senat hat im Hinblick auf die bereits erfolgte Stellungnahme im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren von der Einholung einer erneuten Stellungnahme des Erinnerungsgegners abgesehen.

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