Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG grundsätzlich der Einzelrichter. Vorliegend war das Verfahren aber gem. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die vorliegende Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat hatte sich vorliegend erstmals mit den Änderungen der Vergütungsvorschriften über die fiktive Terminsgebühr im Sozialgerichtsprozess durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu befassen.
Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsgegners ist in vollem Umfang begründet.
Soweit vorliegend Verfahrens- und Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr beantragt und festgesetzt wurden, hat der Senat diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem SG und auch dem Erinnerungsgegner keine Bedenken. Streitig ist allein, ob auch eine (fiktive) Terminsgebühr festzusetzen war. Dies ist nach Auffassung des Senats entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts und wohl auch entgegen der überwiegenden Rspr. in anderen Bundesländern (vgl. die Zitate in der angefochtenen Entscheidung) vorliegend der Fall. Hinsichtlich der konkreten Höhe wurden vom Erinnerungsführer i.Ü. sogar nur 75 % der (Termins-)Mittelgebühr geltend gemacht, obwohl er gem. den Vorgaben von Nr. 3205 S. 2 VV von 75 % der konkret gewährten Verfahrensgebühr hätte ausgehen dürfen.
Nach allgemeiner Meinung sind kostenrechtliche Vorschriften weitestgehend am Wortlaut orientiert auszulegen und bieten wenig Spielraum für teleologische Überlegungen. Hieraus resultierend hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern in std. Rspr. (grundlegend Beschl. v. 17.7.2008 – L 6 B 93/07) eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV bzw. Nr. 3205 VV im Falle des Abschlusses von Vergleichen ohne mündliche Verhandlung nicht anerkannt, weil in der Fassung der VV bis zum 31.7.2013 der "schriftliche Vergleich" als Fall einer fiktiven Terminsgebühr anders als bei Nr. 3104 VV bzw. Nr. 3202 VV nicht erwähnt worden ist. Diese unterschiedlichen Formulierungen bei Rahmengebühren und Gebühren nach Gegenstandswert hat der Gesetzgeber im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz offensichtlich einander angleichen wollen, woraus sich in der Tat ergeben dürfte, dass in beiden Varianten unter "schriftlichem Vergleich" das Gleiche zu verstehen sein dürfte. Soweit aus dieser Harmonisierung vielfach (vgl. zum Beispiel LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B) geschlossen wird, dass damit auch für die Gebührenvorschrift über Rahmengebühren geklärt sei, dass nur gerichtliche Vergleiche "schriftliche Vergleiche" seien, so vermag dies den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Zum einen ist auch bei der fiktiven Terminsgebühr bei Gegenstandswertgebühren keineswegs völlig unumstritten, dass diese nur bei einem gerichtlichen Vergleich entstehen (vgl. zum Beispiel Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 69). Zum anderen dürfte der Hauptanwendungsbereich der Nr. 3104 VV (bzw. der Nr. 3202 VV für das Berufungsverfahren) die Zivilgerichtsbarkeit sein, bei der sich die Frage der Honorierung eines außergerichtlichen Vergleichs ohne anschließende Protokollierung oder Vollstreckbarerklärung durch das Gericht eher als ungewöhnlich und selten darstellen dürfte, da im Zivilprozess von vornherein ein eminentes Interesse an einem Vollstreckungstitel besteht. Auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in gerichtskostenpflichtigen Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit (Leistungserbringerrecht) besteht wenig praktischer Bedarf für echte außergerichtliche Vergleiche. Demgegenüber hat diese Art der Beendigung des Rechtsstreits (die im prozessualen Sinne in der Tat keinen gerichtlichen Vergleich, sondern eine übereinstimmende Erledigungserklärung darstellen dürfte) traditionell eminente Bedeutung im in aller Regel gerichtskostenfreien Sozialleistungsrecht. Gerade in Streitigkeiten mit medizinischem Hintergrund – wie auch vorliegend – werden Verfahren nicht selten äußerst prozessökonomisch in der Weise erledigt, dass der Sozialleistungsträger auf neue medizinische Erkenntnisse im Gerichtsverfahren mit einem entsprechenden Angebot reagiert und dieses vom Anspruchsteller sodann angenommen wird, womit es in aller Regel keinerlei weiterer Gerichtshandlungen mehr bedarf. Ermöglicht wird diese sehr vereinfachte Form der vergleichsweisen Beendigung des Sozialgerichtsprozesses zum einen durch die Gerichtskostenfreiheit und die Regelung, dass das Gericht in solchen Fällen noch nicht einmal einen Einstellungs- oder Kostenbeschluss fertigen muss. Zum anderen werden solche Vergleiche auch dadurch möglich und sinnvoll, dass es gegenüber Sozialleistungsträgern in aller Regel keiner vollstreckbaren Entscheidung bedarf und diese ihre Verpflichtungen aus solchen Vergleichen auch ohne Vollstreckungsverpflichtung erfüllen. § 278 Abs. 6 ZPO hat damit in diesem Bereich, in dem gerade die Rahmengebühren anfallen, überhaupt keine praktische B...