Anstelle der bisherigen Nrn. 1005-1007 VV treten die neuen Nrn. 1005, 1006 VV-E in Kraft, die folgenden Wortlaut erhalten werden:

 
Hinweis
 
1005 Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):Gebühren 1000 und 1002

in Höhe der

Geschäftsgebühr
  Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Geschäftsgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen.  
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Gebühr 1005 in Höhe der Verfahrensgebühr
  (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden.  
  (2) Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in derselben Angelegenheit. Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Heranziehung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG zu schätzen.  

In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist und demnach Betragsrahmen entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sind zurzeit für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und die Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) drei verschiedene Gebührenrahmen vorgesehen. Entsprechend der Einteilung bei den Wertgebühren ist vorgesehen

ein grundsätzlicher Rahmen (Nr. 1005 VV),
ein Rahmen bei gerichtlicher Anhängigkeit außerhalb eines Berufungs- und Revisionsverfahrens (Nr. 1006 VV) und
ein weiterer Rahmen für Einigungen und Erledigungen bei Anhängigkeit in einem Berufungs- und Revisionsverfahren (Nr. 1007 VV).

Zu Problemen kommt es hier immer wieder bei der Bestimmung der Höhe des angemessenen Gebührenbetrags der Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG. Weitere Probleme ergeben sich, wenn eine Einigung über mehrere Gegenstände getroffen wird oder wenn mehrere Gegenstände erledigt werden, die zum Teil anhängig und zum Teil nicht anhängig sind oder die in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind. Diese Probleme sollen dadurch vermieden werden, dass anstelle der bisherigen drei Gebührenrahmen künftig jeweils nur noch eine Verweisung auf die jeweilige Geschäfts- oder Verfahrensgebühr vorgenommen wird. Es soll zukünftig nur noch zwei Gebührentatbestände geben:[24]

Soweit ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, soll die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Geschäftsgebühr entstehen (Nr. 1005 VV-E).
Ist der Gegenstand, über den die Einigung oder Erledigung erzielt wird, gerichtlich anhängig, soll die Einigungsgebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr entstehen (Nr. 1006 VV-E). Wird eine Einigung sowohl über anhängige als auch nicht anhängige Gegenstände erzielt, soll sich die Höhe der Einigungsgebühr ebenfalls nach der zugrunde liegenden Verfahrensgebühr richten (Anm. zu Nr. 1006 VV-E).
[23] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 4.
[24] Zu Einzelheiten siehe die Darstellung der Änderungen zu Teil 1 VV in AGS 2012, 157 ff.

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