Die bisherige § 17 Nr. 1 RVG, wonach Verwaltungsverfahren, Nachprüfungsverfahren und Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils eine gesonderte Angelegenheit sind, wird zum neuen § 17 Nr. 1a RVG-E. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die neue Nummerierung wird lediglich aufgrund der Einfügung einer neuen Nr. 1 (bisheriger § 15 Abs. 2 S. 2 RVG) erforderlich.

[13] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b).

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