Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, hält der Senat die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.
1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, weshalb der Beklagte als vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich ist. Unmittelbar vertragliche Ansprüche der Klägerin sind damit ausgeschlossen (vgl. von Bühren, in: von Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl., Anh. 1 Rn 4).
2. Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer hat der Beklagte keine ihm aus dem Mandatsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt. Nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten, der damit die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, hat dieser seinen Mandanten über die nur geringen Aussichten des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt. Dies war sachgerecht und ausreichend. Völlig aussichtslos war die vorrangig im Kosteninteresse eingelegte Beschwerde schon deshalb nicht, weil nach der gesetzlichen Regel die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist und daher ungeachtet der prozessualen Frage einer Erledigungserklärung zu berücksichtigen war, dass das Begehren des Klägerin, wie sich aus der Entscheidung des LG im Parallelverfahren ergab, sachlich begründet war. Zudem hatte auch der vom Beklagten gestellte Hilfsantrag gewisse Aussicht auf Erfolg. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 1994, 27) sowie des OLG Koblenz (NJW 2006, 3150) zugrunde lagen. Im letztgenannten Verfahren hat das OLG Koblenz zudem eine Pflichtverletzung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten wegen unzureichender Aufklärung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bejaht.
3. Unabhängig hiervon ist die Klägerin auch mit den nunmehr von ihr erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Die von ihr erteilte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Klägerin ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen (vgl. von Bühren, a.a.O., Rn 9 OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1371 OLG Köln, r+s 2001, 248). Über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war sie bei Erteilung der Deckungszusage informiert. Ihr lagen der vom Beklagten übermittelte Beschluss des AG sowie die Beschwerdebegründung, die der Beklagte beim LG eingereicht hatte, abschriftlich vor. Damit verfügte sie über alle Informationen, die erforderlich waren, um über die Voraussetzungen, nach denen sie vertragsgemäß Deckungsschutz erteilen oder verweigern konnte, zu entscheiden.
4. Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, sie sei nicht einmal berechtigt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, für die Deckungsschutz beantragt wird, zu prüfen. Aus den Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen, auf die die Klägerin in ihrem Schriftsatz sowie in ihrer Berufungsbegründung verweist, lässt sich dies nicht entnehmen. Bei Harbauer (Rechtschutzversicherung, 8. Aufl., § 1 ARB 2000, Rn 9, 18) ist lediglich ausgeführt, dass der Versicherer nicht berechtigt ist, die Rechtsangelegenheiten des Versicherungsnehmers zu besorgen. Für die hier maßgebliche Frage, ob der Versicherer – auch im eigenen Interesse – berechtigt ist, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zu prüfen, ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der Vorschriften der §§ 17, 18 ARB, dass der Versicherer zu einer solchen Prüfung berechtigt ist. Nach § 18 Abs. 1 lit. b ARB kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung zwangsläufig voraus. Versagt der Versicherer auf der Grundlage dieser Prüfung Deckungsschutz, kommt die Einholung eines Schiedsgutachtens oder ein – den Versicherer dann bindender – Stichentscheid in Betracht.
Vorliegend hat die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern Deckungsschutz erteilt. Damit ist auch zugunsten des Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Beklagte durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass entstehende Kosten im Rahmen des Leistungsumfangs vom Versicherer übernommen werden (vgl. Plote, in: von Bühren/Plote, a.a.O., § 17 Rn 13).