Die Beschwerde ist – worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinweist – trotz der entgegenstehenden Rechtsmittelbelehrung des SG nach § 1 Abs. 3 RVG i.d.F. ab 1.8.2013 (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.2.2014 – L 5 SF 436/13 B E) zulässig. Insbesondere hätte es auch ihrer Zulassung nicht bedurft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Zwar beträgt die allein im Streit stehende Terminsgebühr lediglich 200,00 EUR, die (davon abhängige) Umsatzsteuer ist aber ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 33 RVG Rn 20), weil sie einen Teil der Gesamtvergütung darstellt, Nr. 7008 VV (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.8.2006 – L 20 B 137/06 AS).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr anerkannt. Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, weil die vom SG zutreffend wiedergegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3106 VV nicht erfüllt sind.
Die Beklagte hatte im Hauptsacheverfahren lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben, indem sie die streitigen Kosten für Kabelfernsehen bei ihrer Leistungsberechnung berücksichtigte. Das SG hat verkannt, dass darüber hinaus auch noch der vorgenommene Abzug von 3,80 EUR Wasserkosten für die gewerbliche Nutzung eines Teils der Wohnung Streitgegenstand war, der sich erst durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, die hier als teilweise Klagrücknahme zu werten ist, erledigt hat.
Eine "fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV entsteht nicht schon bei einem angenommenen Teilanerkenntnis. Dieses erledigt den Rechtsstreit nicht vollständig. Dazu bedarf es – wie hier – weiterer Prozesserklärungen. Die vom Kläger abgegebene einseitige Erledigungserklärung ist als Klagrücknahme im Übrigen auszulegen. Letztlich beinhaltet das zu beurteilende Prozessgeschehen daher einen Vergleich, bei dem die Beteiligten durch gegenseitiges Nachgeben den Rechtsstreit beendet haben. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes der Anm. S. 1 Nr. 3 zu 3106 VV und dem Willen des Gesetzgebers hat dieser für Verfahren nach § 183 SGG einen besonderen Gebührenanreiz zum Abschluss eines Vergleiches bzw. eines Teilanerkenntnisses unter Erledigung im Übrigen zwischen den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich gehalten; die Bestimmung der Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. zu Nr. 3104 VV ist nicht analog anwendbar (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.3.2006 – L 1 B 88/06 SF SK; LSG Thüringen, Beschl. v. 19.6.2007 – L 6 B 80/07 SF; LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.8.2006 – L 20 B 137/06 AS; SG Berlin, Beschl. v. 26.1.2009 – S 165 SF 15/09 E).
Eine der Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var zu Nr. 3104 VV entsprechende Regelung, nach der eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein Vergleich geschlossen wird, enthält die Nr. 3106 VV nicht. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll die allgemeine Gebührenstruktur zwar auch angewendet werden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Die Terminsgebühr soll sich in diesen Fällen aber (ausschließlich) nach Nr. 3106 VV bestimmen (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 212). Der Senat vermag sich angesichts der Gesetzesbegründung und des ausdrücklichen Verweises in Nr. 3106 VV auf Nr. 3102 VV auch nicht davon zu überzeugen, dass der Gesetzgeber übersehen hat, entsprechend Nr. 3104 VV auch eine Regelung für Vergleiche in Nr. 3106 VV aufzunehmen, mit der Konsequenz, die Regelungslücke durch analoge Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. zu Nr. 3104 VV schließen zu können. Die Auslegung, wonach bei sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, nicht in Ansatz gebracht werden kann, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 19.12.2006 – 1 BvR 2091/06).
Für einen solchen Vergleich kann die Tätigkeit des Anwalts nur nach Nr. 1006 VV entschädigt werden. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV ist hier aber nicht entstanden, weil es am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt. Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines "echten" Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet (BT-Drucks 15/1971 S. 204). Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens als Voraussetzung eines Vergleichsschlusses i.S.v. § 779 BGB zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst si...