Die Erinnerungsführerin hatte – anwaltlich vertreten – beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis einschließlich Kostengrundanerkenntnis.
Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Gestalt der anwaltlichen Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG wurden wie folgt beantragt und festgesetzt:
Position |
VV RVG Nr. |
beantragt in EUR |
festgesetzt in EUR |
Verfahrensgebühr |
3102 |
50,00 |
50,00 |
fiktive Terminsgebühr |
3106 |
50,00 |
45,00 |
Postpauschale |
7002 |
20,00 |
19,00 |
Umsatzsteuer |
7008 |
22,80 |
21,66 |
Gesamt |
|
142,80 |
135,66 |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte die fiktive Terminsgebühr. Nach Nr. 3106 S. 2 VV betrage die fiktive Terminsgebühr 90 % der Verfahrensgebühr und damit 45,00 EUR. Die Mindestgebühr der Terminsgebühr könne unterschritten werden, da der Gesetzgeber bei der fiktiven Terminsgebühr keine Einschränkungen bezüglich der Unterschreitung der Mindestgebühr gemacht habe. Nach der Gesetzesänderung betrage diese 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV n.F. Damit mache der Gesetzgeber deutlich, dass er die Höhe der fiktiven Terminsgebühr von dem rechnerischen Ergebnis der für billig erachteten Verfahrensgebühr abhängig machen wolle. Dies ergebe sich zwingend daraus, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut der Norm Nr. 3106 VV n.F. nach keine Einschränkung wie z.B. "… beträgt die Gebühr 90 % der … Verfahrensgebühr, jedoch nicht weniger als die gesetzliche Mindestgebühr hieraus" vorgenommen habe.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der Auffassung des Kostenbeamten sei es für ein Verbot des Unterschreitens eines Gebührenrahmens nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich anordne, dass der von ihm vorgegebene Gebührenrahmen nicht unterschritten werden könne. Dass ein Gebührenrahmen nicht unterschritten werden könne, sei ihm als Wesensmerkmal zu eigen. Der ausdrückliche Anspruch eines Verbotes des Unterschreitens stelle eine Redundanz dar, die es zu vermeiden gelte. Wenn ein Unterschreiten des Rahmens immer dann möglich wäre, wenn es nicht verboten wäre, verlöre die Angabe einer Untergrenze in einem Gebührenrahmen an inhaltlicher Bedeutung.
Das Gericht hat der Erinnerung abgeholfen.