Die gem. § 57 FamGKG eröffnete Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig und hat in der Sache Erfolg; sie führt wie aus dem Tenor ersichtlich zur Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie zur Aufhebung des Kostenansatzes.
1. Dies beruht allerdings nicht etwa auf einem Fehler der Kostenbeamtin im Rahmen des Kostenansatzes. Wie bereits vom Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt, entspricht der Kostenansatz der Kostengrundentscheidung des Senates und einer zutreffenden Anwendung der gebührenrechtlichen Bestimmungen und weist auch rechnerisch keine Fehler auf.
a) Nach der Systematik der Gebührentatbestände des FamGKG entstehen regelmäßig bereits mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens sämtliche Gebühren in je nach Art und Instanz unterschiedlicher Höhe; allein bei späterem Eingreifen besonderer Qualifikationstatbestände kann es zu einer Gebührenermäßigung kommen. Insofern hat der Gesetzgeber das noch in §§ 131, 131a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 99 KostO herrschende Prinzip der wesentlichen Anknüpfung erst an qualifizierte Beendigungstatbestände nicht fortgeführt.
Im – vorliegenden – Fall der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der es sich nicht um eine Kindschaftssache handelt, ist dies für das Verfahren im Allgemeinen der Gebührentatbestand Nr. 1322 FamGKG-KostVerz., der eine 3,0-Gebühr vorsieht und anzuwenden ist, soweit nicht einer der nachfolgenden Gebührentatbestände des Unterabschnitts 2 zu einer Ermäßigung führt.
Die Gebühr nach Nr. 1322 FamGKG-KostVerz. entsteht zunächst in voller Höhe mit der Einreichung der Beschwerde, was im vorliegenden Verfahren mit dem beim AG eingegangenen Schreiben des Antragsgegners erfolgt ist.
b) Der zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 0,5 führende Tatbestand der Nr. 1323 FamGKG-KostVerz. ist im Streitfall nicht erfüllt. Er setzt – allein – die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrages voraus, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist.
Vorliegend enthielt bereits die beim AG eingegangene Beschwerdeschrift eine ausführliche inhaltliche Begründung. Die Rücknahme der Beschwerde ist erst am 5.3.2012 beim AG bzw. am 8.3.2012 beim OLG eingegangen. Insofern bedarf es hier auch keiner weiteren Überlegungen dazu, ob bei einer bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung für den maßgeblichen Eingang der "Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht" auf das AG oder das OLG abzustellen ist – die Rücknahme ist selbst gegenüber dem AG erst nach Eingang der die Begründung mit enthaltenden Beschwerdeschrift beim OLG erklärt worden.
c) Auch der zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 1,0 führende Tatbestand der Nr. 1324 FamGKG-KostVerz. ist vorliegend nicht erfüllt. Dieser Tatbestand setzt eine "Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung" voraus und geht insofern über die Voraussetzungen des Nr. 1323 FamGKG-KostVerz. hinaus, nach denen innerhalb des Zeitraumes bis zu einer Begründung die Beendigung des gesamten Verfahrens durch die Rücknahme ausreicht. Nach der – auch im Rahmen des FamGKG maßgeblichen – Legaldefinition in § 38 Abs. 1 S. 1 FamGKG liegt eine "Endentscheidung" vor, "soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird". Somit handelt es sich aber auch dann um eine Endentscheidung, wenn das Gericht mit einer isolierten Entscheidung zu den Kosten gem. § 83 FamFG (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 81, 84 FamFG) über den letzten noch anhängigen Verfahrensgegenstand entscheidet (vgl. Zöller/Feskorn, FamFG § 38 Rn 3 m. w. Nachw.). Zu einer solchen Kostenentscheidung ist das Gericht gem. § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG in Familiensachen stets verpflichtet.
Dem entsprechend ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 1324 (wie auch zu Nrn. 1315, 1412, 1424 sowie 1212) FamGKG-KostVerz. angeordnet, dass eine Entscheidung über die Kosten der Ermäßigung dann nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mithin nur dann die Gebührenermäßigung nach Nr. 1324 (entsprechend Nrn. 1315, 1412, 1424) FamGKG-KostVerz. zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
d) Ein solches Verständnis der Bestimmung über die Gebührenermäßigung im Fall der Beschwerderücknahme in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den kostenrechtlichen Regelungen für vergleichbare Situationen (vgl. zum weitgehenden gesetzgeberischen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum etwa BVerfG – Kammerbeschl. v. 25.8.1999 – 1 BvL 9/98, NJW 1999, 3549 f. m. w. Nachw.). Allen genannten Ermäßigungstatbeständen liegt eine Endentscheidung des ...