Der Anwalt hatte für den Kläger gegen zwei Bescheide der Beklagten jeweils Anfechtungsklage erhoben. In der Sache ging es um die Höhe seiner Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 1. bis zum 30.11.2007 (S 31 AS 346/08) bzw. vom 1. bis zum 31.10.2007 (S 31 AS 347/08). Das SG hatte dem Kläger für beide Verfahren jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdegegner beigeordnet. In beiden Verfahren wurde sodann auf denselben Tag und dieselbe Uhrzeit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Ausweislich des Protokolls wurden beide Verfahren aufgerufen und der Sachverhalt vorgetragen. Mit anschließendem Beschluss verband das Gericht sodann die Verfahren. Führend wurde das Verfahren S 31 AS 346/08. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Klage abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Anwalt für die beiden Verfahren jeweils die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV |
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170,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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200,00 EUR |
Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
390,00 EUR |
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Mehrwertsteuer |
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74,10 EUR |
Gesamtbetrag |
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464,10 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte für das Verfahren S 31 AS 346/08 antragsgemäß 464,10 EUR fest. Für das weitere Verfahren 33 AS 347/08 berücksichtigte sie dagegen lediglich weitere 226,10 EUR (Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer). Die Kürzung begründete sie damit, dass für das Verfahren S 31 AS 346/08 die Terminsgebühr mit der Mittelgebühr berücksichtigt worden sei. Normalerweise hätte für beide Verfahren aber nur jeweils die hälftige mittlere Gebühr angesetzt werden können. Deshalb entfalle hier der Ansatz der Terminsgebühr. Im Übrigen sei die Sitzungsniederschrift in beiden Verfahren gleich gewesen.
Auf Erinnerung des Anwalts hat das SG die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren S 31 AS 347/08 auf 345,10 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Nachdem es sich bei beiden verhandelten Sachen um dieselben zugrunde liegenden Rechtsfragen gehandelt habe, sei ein erheblicher Synergieeffekt eingetreten. Die Kammer hätte es als angemessen erachtet, dann die Terminsgebühr jeweils auf die Hälfte zu reduzieren. Der Umstand, dass im führenden Verfahren S 31 346/08 rechtskräftig die Mittelgebühr erstattet wurde, könne dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen. Insofern sei auch für das Verfahren S 31 AS 347/08 die halbe Mittelgebühr zu berücksichtigen.
Dagegen hat die Landeskasse Beschwerde eingelegt und sinngemäß vorgetragen, mit der Verbindung habe sich das Verfahren S 31 AS 347/08 hinsichtlich der Entstehung von Terminsgebühren erledigt. Angesichts der Dauer des Termins wäre in beiden Verfahren jeweils die halbe Mittelgebühr angemessen gewesen. Wegen der Zahlung der Mittelgebühr für das Verfahren S 31 AS 346/08 sei eine Benachteiligung des Beschwerdegegners nicht gegeben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG vorgelegt, das sie zurückgewiesen hat.