Die Verfahren wegen der Anordnung von

sind Vollstreckungsverfahren, und auch das Prozessgericht wird als Vollstreckungsgericht tätig. In den erstinstanzlichen Verfahren finden daher die Nrn. 3309 ff. VV Anwendung ( Vorbem. 3.3.3 Nr. 2 VV), sodass der Anwalt zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) verdient.

Für die Entstehung gilt Vorbem. 3 Abs. 2 VV, sodass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme von Informationen entsteht. Eine anwaltliche Tätigkeit mit Außenwirkung muss nicht vorliegen, sodass die Gebühr nicht erst mit Einreichung eines entsprechenden Antrags bei Gericht oder dem Vollstreckungsorgan entsteht. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anwalt nach Auftragserteilung eine interne Prüfung dahingehend vornimmt, ob eine Maßnahme nach §§ 888, 890 ZPO bzw. §§ 89 ff. FamFG zu beantragen ist und ihre Voraussetzungen vorliegen.[1]

Es muss aber stets ein Auftrag für die Vollstreckung vorliegen, der sich auch nicht automatisch aus einem für die Hauptsache erteilten Auftrag ergibt. Unerheblich ist dabei aber, ob der Auftrag für das gesamte Vollstreckungsverfahren oder nur für einzelne Tätigkeiten erteilt wird.

[1] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3309 VV Rn 20.

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