Die Erblasserin war von einer aus 15 Personen bestehenden Erbengemeinschaft – darunter den beiden Beklagten mit einem Erbteil von jeweils 1/10 – beerbt worden.

Zur Erfüllung des Vermächtnisses hatte die Klägerin einen notariellen Grundstücksübereignungsvertrag mit einer Miterbin geschlossen, die hierbei auch im Namen sämtlicher weiterer Miterben handelte. Außer den beiden Beklagten hatten alle Miterben diesen Vertrag genehmigt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage von den Beklagten primär Genehmigung der notariellen Vermächtniserfüllungsurkunde, hilfsweise Erklärung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung hinsichtlich des vermachten Grundstücks begehrt. Im Laufe des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 1) die notarielle Vermächtniserfüllungsurkunde jeweils genehmigt. In der Folge haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Verkehrswert des der Klägerin vermachten Grundstücks beträgt unstreitig (mindestens) 63.000,00 EUR.

Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 75.000,00 EUR festgesetzt. Nach übereinstimmender Erledigterklärung hat es den Streitwert auf 12.600,00 EUR festgesetzt; hierbei hat es die von beiden Beklagten geforderte Zustimmung entsprechend der Höhe deren Erbanteils von jeweils 1/10 mit jeweils 10 % des Grundstückswertes von 63.000,00 EUR, somit mit jeweils 6.300,00 EUR bewertet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 63.000,00 EUR begehrt wird, da das verfahrensgegenständliche Interesse der Klägerin mit dem gesamten Grundstückswert zu bemessen sei.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Dort hatte die Beschwerde zum Teil Erfolg.

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