Der Erinnerungsführer hatte – anwaltlich vertreten – beim SG wegen der vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Gegen die stattgebende Entscheidung des SG hatte der Erinnerungsgegner Beschwerde zum LSG erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 199 Abs. 2 SGG gestellt. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Daraufhin beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte anstelle der geltend gemachten Gebühr nach Nr. 3204 VV nur eine Gebühr nach der Nr. 3501 VV fest. Als billig sah sie 2/3 der Mittelgebühr in Höhe von 60,00 EUR an.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Er korrigiert seinen ursprünglichen Antrag dahingehend, dass statt der Nr. 3204 VV die Nr. 3102 VV anwendbar sei. Zur Begründung bezieht er sich auf Teil 3, Abschnitt 2, Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV. Dort heißt es: "Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts." Aus der Verweisung auf den Abschnitt 1 leitet der Erinnerungsführer ab, dass sich die Gebühr nach der in Teil 3, Abschnitt 1 enthaltenen Nr. 3102 VV richtet und beantragt nunmehr die Festsetzung wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV (2/3 Mittelgebühr) |
167,00 EUR |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
35,53 EUR |
Summe |
222,53 EUR |
Hilfsweise macht er für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, dass vorliegend Nr. 3501 VV Anwendung finde, geltend, dass auf ein durchschnittliches Beschwerdeverfahren und nicht auf ein durchschnittliches sozialgerichtliches Verfahren abzustellen sei. Der Aufwand für ein Beschwerdeverfahren sei zumindest durchschnittlich gewesen. Die Gebühr sei vom Gebührenrahmen her schon auf das Beschwerdeverfahren angepasst. Eine weitere Reduzierung durch den Vergleich mit dem sozialgerichtlichen "Normalverfahren" sei daher nicht geboten. Der Ansatz der Mittelgebühr sei dann billig.
Die Erinnerung hatte teilweise Erfolg.